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04. August 2021 Markus 0 News

Neue Form der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten

Zum 01. August 2021 ist die neue Form der Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung in Kraft getreten. Nachdem es bisher drei Kategorien von Risikogebieten gab, gelten mit der neuen Einreiseverordnung nur noch zwei Einstufungen. Außerdem trat eine generelle Nachweispflicht in Kraft.

Nur noch zwei Kategorien von Risikogebieten

Vom Robert Koch-Institut (RKI) werden nur noch Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete aufgeführt, der Status des „einfachen“ Risikogebiets wurde gestrichen. Was jedoch nicht bedeutet, dass in diesen Gebieten kein erhöhtes Risiko einer Ansteckung besteht. Zudem wurde der Grenzwert für Hochrisikogebiete herabgestuft. Bisher wurden Regionen zu Hochrisikogebieten erklärt, in denen die Inzidenz in den letzten sieben Tagen über 200 lag oder weitere qualitative und quantitative Kriterien ein erhöhtes Infektionsrisiko begründeten. Nun reicht bereits eine 7-Tagesinzidenz von deutlich über 100 aus oder eine wesentlich höhere 7-Tagesinzidenz je 100.000 Einwohnern im Vergleich zu Deutschland, um als Hochrisikogebiet eingestuft zu werden. Weiterhin gilt: weisen andere quantitative oder qualitative Kriterien auf hohe Fallzahlen hin, kann die Region bzw. das Land als Hochrisikogebiet eingestuft werden. Als Virusvariantengebiet zählt ein Land, für das festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus auftritt. Hier findet ihr die neuen Risikogebiete des RKI seit dem 01.08.2021.

Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung zum 01. August 2021

Aufgrund der ansteckenderen Delta-Variante gilt seit dem 01. August 2021 eine generelle Nachweispflicht. Die bedeutet, dass Reisende ab einem Alter von 12 Jahren grundsätzlich bei Einreise nach Deutschland ein negatives Testergebnis oder einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen müssen. Diese generelle Nachweispflicht gilt unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat.

Zudem besteht weiterhin (vorerst bis 30.09.2021) die Pflicht zur häuslichen Quarantäne, sofern man aus einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet nach Deutschland einreist. Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Dauer der Quarantäne grundsätzlich zehn Tage. Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal, unter www.einreiseanmeldung.de, übermittelt wird. Wird der Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist gar keine Quarantäne erforderlich. Testnachweise können jedoch frühestens fünf Tage nach der Einreise übermittelt werden. Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne, auch für vollständig Geimpfte, ist grundsätzlich nicht möglich. Einzige Ausnahme: Das Virusvariantengebiet wird während der Quarantäne herabgestuft. Dann gelten die Regeln der neuen Kategorie.

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