Die EU-Kommission hat das Verbot von Kurzstreckenflügen innerhalb Frankreichs genehmigt und sogar erweitert. Die Maßnahme gilt zunächst für drei Jahre und betrifft momentan für drei Städtepaare.
2,5 Jahre Vorbereitung für das Verbot
Im April 2020 wurde bekannt, dass die französische Regierung eine Bedingung zur Gewährung ihrer Staatshilfe an Air France stellte. Air France sollte, zum Schutz der Umwelt in Frankreich, zukünftig keine reinen Inlandsflüge mehr verkaufen, sofern die Strecke auch innerhalb von 2,5 Stunden mit dem Zug zu bewältigen sei. Davon ausgenommen waren Anschluss- und Zubringerflüge. Im Mai 2021 brachte die französische Nationalversammlung einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg. Dieser wurde von der EU-Kommission im Dezember 2021, aufgrund von möglicher Wettbewerbsverzerrung, nicht akzeptiert. Nun hat die EU-Kommission, nach einer Korrektur durch Frankreich und erneuter Prüfung, das Verbot von Kurzstreckenflügen innerhalb Frankreichs genehmigt und sogar auf die bislang davon ausgenommenen Anschlussflüge erweitert.

Verbot trifft Routen der Air France und Hop
Durch diese Entscheidung dürfen Kurzstreckenflüge zwischen Paris-Orly und Bordeaux, Nantes und Lyon von keiner Airline durchgeführt werden. In der Praxis hat dies keine Auswirkungen, da ohnehin keine Fluglinie diese Routen anbietet. Die französische Regierung hat jedoch auch die drei folgenden Inlandsrouten im Visier:
- Paris Charles de Gaulle – Rennes
- Paris Charles de Gaulle – Nantes
- Lyon – Marseille
Zwar gibt es zwischen diesen Flughäfen Schnellzugverbindungen mit Fahrtzeiten unterhalb 2,5 Stunden, doch gibt es keine geeigneten Zugverbindungen am frühen Morgen bzw. am späten Abend. Deshalb sind diese drei Kurzstrecken bislang vom Verbot ausgenommen. Sollten in Zukunft Zugverbindungen geschaffen werden, mit denen Umsteiger ihre Anschlussflüge zu jeder Zeit erreichen können, werden diese Routen, die aktuell von Air France und ihrer Tochtergesellschaft HOP angeboten werden, ebenfalls verboten.
Die genauen Bedingungen und Begründungen findet ihr im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2358, veröffentlicht im Amtsblatt L 311 der Europäischen Union am 02.12.2022.
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