Bereits seit geraumer Zeit herrscht einigermaßen rechtliche Ungewissheit über sogenannte No Show Klauseln von Airlines wie auch der Lufthansa – also Zusatzzahlungen für den Fall, dass eine Flugreise nicht oder nicht in der vorgesehenen Reihenfolge angetreten wird. Ein neues BGH-Urteil schafft nun vermeintlich mehr Klarheit – doch im Detail eröffnen sich nunmehr erst recht neue Fragen.
Warum gibt es No-Show-Klauseln?
Der Hintergrund der sogenannten No-Show-Klauseln wird den meisten vermutlich bekannt sein – Fluglinien bieten ihre Flugtickets je nach Abflug- oder Zielort der Flugreise zu unterschiedlichen Preisen an, um den unterschiedlichen Wettbewerbssituationen in verschiedenen Märkten Rechnung zu tragen. Gerade in den teureren Reiseklassen wie der Business oder First Class kann dies schnell einen massiven Preisunterschied ausmachen. So sind zum Beispiel Langstreckenflüge mit Lufthansa oder Swiss ab Flughäfen, wie beispielsweeise wie Oslo oder Sofia deutlich günstiger als von Frankfurt oder Zürich – sowohl bei regulärer Buchung, als auch bei Buchung mit Meilen.
Der günstigste Abflugort für Lufthansa Business Class Prämienflüge in Europa
Dies führt immer wieder dazu, dass Reisende – zumindest in Vielfliegerkreisen – eben günstigere Flüge mit Anfangs- und Endziel der Reise an ebenjenen Orten buchen, und zumindest bei der Rückreise dann nicht mehr alle Flugsegmente wahrnehmen. Beispiel: Bei einem Flug Oslo- Frankfurt – Chicago – Frankfurt – Oslo wird das letzte Segment von Frankfurt nach Oslo einfach ausgelassen, um früher zu Hause in Frankfurt heimzukommen.
Airlines sehen in dieser Vorgehensweise ein Umgehen ihrer Tarifstrukturen und sind in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, im Falle von No-Shows jene Differenz an Kosten nachzuverlangen, die im Falle einer Buchung entsprechend des tatsächlichen Reiseweges angefallen wäre.
Das neue BGH-Urteil
In einem neuen Urteil (X ZR 110/24) stellt der deutsche Bundesgerichtshof wie folgt klar:
“Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall, dass der Fluggast die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antritt, eine Nachkalkulation des Flugpreises vorsieht, ist unwirksam, wenn sie auch für Fluggäste gilt, die bei Vertragsschluss die Absicht hatten, die Gesamtleistung in Anspruch zu nehmen, und ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen geändert haben.”
In Reaktion auf das Urteil hat Lufthansa bereits die Beförderungsbedingungen (konkret Punkt 3.3.4 der ABB Flugpassage) angepasst, Neuerungen in Fett:
“3.3.4 Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich gilt folgendes: Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dies gilt nicht, wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis.”
Das bedeutet, wenn sich Reisepläne erst nach der Buchung ändern, ist ein „No Show“ nun zulässig, ohne dass die Erhebung einer Preisdifferenz zulässig wäre. Dies muss laut den ABB der Lufthansa auf einem der erst nach der Buchung entstandenen, folgenden Umstände basieren:
- Nachträgliche Planänderungen
- Erkrankungen
- Höhere Gewalt
- Sonstige, nicht vom Passagier zu vertretende Gründe
Daraus ergibt sich jedoch erst wieder eine neue Reihe an Fragestellungen.
Neue Unklarheiten und schwierige Beweisführung
Der BGH stellt in seinem Urteil auf eine Beweispflicht der Passagiere ab:
“Da die Absichten eines Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem unmittelbaren Beweis zugänglich sind, sondern nur anhand von Indizien beurteilt werden können, besteht allerdings die Gefahr, dass sich ein Fluggast, der die Leistung von Beginn an nicht vollständig in Anspruch nehmen will, zum Schein auf Umstände beruft, die angeblich erst nach Vertragsschluss zutage getreten sind.
Diese Gefahr erfordert jedoch ebenfalls nicht die Einbeziehung aller Fluggäste in die in Rede stehende Regelung. Ihr kann vielmehr schon dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass dem Fluggast die Darlegung und der Beweis dafür auferlegt werden, dass er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht hatte, die gebuchte Leistung vollständig in Anspruch zu nehmen, und die Nichtinanspruchnahme von Teilleistungen auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluss zutage getreten sind.“
Bei Erkrankungen und Ereignissen höherer Gewalt wird ein Nachweis mit Hilfe von Krankmeldungen oder sonstigen Nachweisen wie Unfallberichten etc. tendenziell noch unkomplizierter sein. Vollkommen unklar wird es jedoch bei der Formulierung “…wenn sich schlicht ihre Reisepläne ändern…”, da dies sehr weit gefasst ist.
Bereits die Entscheidung, z.B. einen angeblichen oder tatsächlichen Vor-Aufenthalt beispielsweise in Oslo doch nicht mehr durchführen zu wollen, könnte als “schlichte Reiseplanänderung” gesehen werden. Nun könnte die Fluglinie theoretisch etwaige Buchungsnachweise dafür verlangen (Flugticket nach Oslo, ggf. Hotelbuchung), wobei sich auch dies mit Buchungen mit flexiblen Stornierungsbedingungen theoretisch nachweisen lassen würde. Ein bisschen im Widerspruch zur Formulierung der “schlichten Reiseplanänderungen” steht der Satz, dass auch dafür trotzdem Gründe angegeben werden müssen. Doch auch hier könnten gewiefte Vielflieger vermutlich Gründe fingieren, ohne dass die Fluglinie diese realistisch überprüfen bzw. widerlegen könnte – Beweispflicht hin oder her, es gäbe dennoch Grenzen an Hand der Persönlichkeitsrechte.
Gleichzeitig haben die Fluglinien jedoch ein wirtschaftliches Interesse an Nachkalkulationen und alleine daraus werden sich vermutlich Situationen ergeben, wo trotz vermeintlicher Nachweise dennoch eine Nachkalkulation in Rechnung gestellt wird, was in weiterer Folge wieder in einer Vielzahl an Gerichtsverfahren münden dürfte.
No-Show Klauseln der Lufthansa erneut beanstandet – Fazit
Was auf den ersten Blick vielleicht wie ein Sieg für den Konsumentenschutz aussieht, wird in der Praxis vermutlich erst einmal zu einer Reihe weiterer Gerichtsverfahren führen. Zu schwammig sind die angepassten Bedingungen formuliert und die Widerlegung von Nachweisen scheint schwer bis unmöglich, gleichzeitig wird das wirtschaftliche Interesse an Nachkalkulationen dennoch zu Gerichtsverfahren führen. Somit bleibt die Situation zu No-Shows weiterhin nicht abschließend geklärt, und daran wird sich wohl auch nichts ändern bis sich die EU-Gesetzgeber auf eine klare, grundsätzliche Regelung zu No-Shows einigen.
