Lufthansa Airbus A350 Muenchen Muc Flughafen Parkposition
16. März 2026 Gastautor 11 Flugrecht, News

Lufthansa verschärft No Show Regelung wieder

Erst im Dezember 2025 hatte Lufthansa in Folge eines BGH-Urteils, in welchem die bisherigen No-Show-Regelungen der Lufthansa zum Teil beanstandet wurden, kulantere Regeln für das Nichterscheinen bei Teilflügen einer Reise eingeführt. Nur drei Monate später gibt es nunmehr wieder Verschärfungen, die allerdings zum Teil auf die Unklarheit gewisser Elemente der vorherigen Regelungen zurückgehen. Wir schauen uns die neuen Bestimmungen im Detail an.

Warum gibt es No-Show-Klauseln?

Der Hintergrund der sogenannten No-Show-Klauseln dürfte den meisten bekannt sein – Fluglinien bieten ihre Flugtickets je nach Abflug- oder Zielort der Flugreise zu unterschiedlichen Preisen an, um den unterschiedlichen Wettbewerbssituationen in verschiedenen Märkten Rechnung zu tragen. Gerade in teureren Reiseklassen wie Business Class oder First Class kann dies schnell einen massiven Preisunterschied ausmachen. So sind zum Beispiel Langstreckenflüge mit Lufthansa oder SWISS ab Flughäfen wie Oslo oder Sofia oft deutlich günstiger als von Frankfurt oder Zürich – sowohl bei regulärer Buchung als auch bei der Buchung mit Meilen.

Der günstigste Abflugort für Lufthansa Business Class Prämienflüge in Europa

Dies führt immer wieder dazu, dass Reisende – insbesondere in Vielfliegerkreisen – günstigere Flüge mit Anfangs- und Endziel der Reise an ebenjenen Orten buchen und zumindest bei der Rückreise dann nicht mehr alle Flugsegmente wahrnehmen.

Beispiel: Bei einem Flug Oslo – Frankfurt – Chicago – Frankfurt – Oslo wird das letzte Segment von Frankfurt nach Oslo einfach ausgelassen.

Airlines sehen in dieser Vorgehensweise ein Umgehen ihrer Tarifstrukturen und sind in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, im Falle von No-Shows jene Differenz an Kosten nachzuverlangen, die im Falle einer Buchung entsprechend des tatsächlichen Reiseweges angefallen wäre.

Lufthansa verschärft No-Show-Regeln wieder

Im Rahmen der vergangenen Anpassung der Klausel im Dezember 2025 (BGH: No-Show Klauseln der Lufthansa erneut beanstandet) wurden die Regelungen für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland an die bereits liberaleren Regelungen in Österreich angepasst. So gab es keine Nachkalkulation mehr bei No-Shows, wenn für diese ein Grund vorlag – etwa höhere Gewalt, Krankheit, aber auch “wenn sich schlicht die Reisepläne ändern”, und man diese Gründe der Lufthansa “nach Möglichkeit” möglichst bald mitteilt. Bereits damals waren wir auf Grund dieser sehr weitreichenden, teils aber auch sehr vagen Definitionen verwundert. Insofern ist es nicht allzu überraschend, dass Lufthansa nun nachbessert.

Vorneweg kann man sagen, dass die bisherige Regelung für Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich inhaltlich unverändert weiter gilt:

“3.3.5 Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes:

Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung gem. Artikel 3.3.3 nachkalkulieren werden. Dies gilt nicht, wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.”

Für Verbraucher in Deutschland bzw. deren Ab- oder Ankunftsort in Deutschland liegt, sieht es hingegen nun wie folgt aus:

“3.3.4 Für Beförderungen von Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder deren Abflug- oder Ankunftsort ausweislich der Buchung in Deutschland liegt, gilt folgendes:

Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung gem. Artikel 3.3.3 nachkalkulieren werden. Dies gilt nicht, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus anderen Gründen, die erst nach der Buchung zutage treten und die eine Abweichung von der Flugscheinreihenfolge erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen, daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Sie sind dann dazu verpflichtet, uns diese Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen und nachzuweisen, dass Sie zum Buchungszeitpunkt die Absicht hatten, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und die Nutzung von Teilstrecken auf Umständen beruht, die erst nach der Buchung zutage getreten sind und die eine Abweichung von der Flugscheinreihenfolge erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen. Am schnellsten erreichen Sie uns über das hierzu bereitgestellte ​Formular. Sollten Sie den Nachweis vor Antritt des Fluges nicht erbringen können, haben Sie einen etwaigen Differenzbetrag zu dem in Anwendung von Artikel 3.3.3 ermittelten höheren Flugpreis vor Abflug zu bezahlen.

Zunächst ist interessant, dass der Anwendungsbereich der neuen Regelung nun weiter ist – es wird nicht auf den Wohnsitz, sondern den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland abgestellt, und darüber hinaus sind nun auch Reisen umfasst, deren Ab- oder Ankunftsort (m. E. als Start- oder Endpunkt der Reise) in Deutschland liegt.

Die erste Kernänderung ist der Wegfall der “schlichten Reiseplanänderung” – diese sehr vage Formulierung konnte je nach Interpretation nahezu jegliche beliebige Planänderung umfassen, etwa dass man vor der Fernreise einfach doch keine Lust mehr auf einen schnellen Kaffee in Oslo hat und deshalb doch erst in Frankfurt zusteigt. Allerdings sind weiterhin “andere Gründe, die erst nach der Buchung zutage treten und eine Abweichung von der Flugscheinreihenfolge erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen”, umfasst – und dies kann gedanklich fast genauso weit gehen.

Zwar stellt Lufthansa hier, im Kontext der Aneinanderreihung nach “höherer Gewalt” und Krankheit, dem Wunsch nach scheinbar tatsächlich triftigen Gründen ab, doch was in der Praxis ausreichend ist oder nicht, bleibt unklar. Im Falle des genannten Beispiels mit dem schnellen Kaffee in Oslo könnte Lufthansa, und in weiterer Folge auch ein Gericht, dieser Erzählung wohl eher wenig Glauben schenken. Bei einem abgesagten Geschäftstermin in Oslo, den man auch nachweisen kann, dürfte es wieder anders aussehen. Doch wie sieht es etwa aus, wenn man zum Beispiel einen Bekannten in Oslo auf ein Mittagessen treffen wollte vor dem Weiterflug oder am Ende der Reise und dies nun abgesagt wurde? Hier wird es, wie schon bisher, auch eine kontroverse Frage der Beweisführung – denn es wird Grenzen geben, was man Lufthansa zumutbarerweise als Nachweis übermitteln müssen wird, und private Nachrichten zu Terminvereinbarungen werden im Kontext des Rechts auf Privatsphäre kaum davon umfasst sein können.

Die zweite Kernänderung ist, dass Nachweise nicht mehr „nach Möglichkeit“, sondern verpflichtend und unverzüglich zu erbringen sind. Hierzu hat man auch ein eigenes Formular geschaffen und verlinkt – interessanterweise nur bei der Bestimmung für deutsche Verbraucher, was auch wieder darauf hindeuten könnte, dass die vorherige Regelung (bzw. die für Verbraucher aus Österreich nach wie vor gültige Regelung) aufgrund der sehr weit gefassten Ausnahmen kaum wirklich durchgesetzt wurde. Unabhängig davon – wie oben bereits beschrieben – wird sich früher oder später die Frage stellen, was man Lufthansa zumutbarerweise übermitteln muss und was nicht. Mit einem Nachweis über einen Krankenstand, eine Beerdigung oder sonst verpflichtende Termine könnte das noch vergleichsweise unproblematisch erfolgen. Bei anderen Gründen – insbesondere je persönlicher es wird – dürfte dies deutlich schwieriger sein.

Lufthansa verschärft No-Show-Regelung wieder – Fazit

Die nunmehrige Nachschärfung der Regelung ist ehrlich gesagt keine Überraschung – zu weitgehend und vage war die bisherige Regelung formuliert. Allerdings wage ich bereits jetzt zu prophezeien, dass dies noch nicht das Ende der Fahnenstange sein wird. Nach wie vor ist zu unklar, was von den “anderen Gründen” alles umfasst sein soll und was nicht. Zudem wird es früher oder später auch Streitigkeiten zur Frage geben, was man als Nachweis erbringen muss und was nicht. Somit ist es vermutlich nur eine Frage der Zeit, bis wir euch über die nächsten Gerichtsurteile und/oder Klausel-Anpassungen berichten können. Endgültige Abhilfe schaffen könnte nach wie vor eine klare, EU-weit einheitliche Regelung im Rahmen der Überarbeitung der EU-Passagierrechte-Verordnung, doch hier scheinen die Fronten in den Verhandlungen nachhaltig eingefroren zu sein.

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