Mit jedem Tag scheinen die Auswirkungen des Coronavirus auf die Luftfahrt dramatischer zu werden. Was zunachst bloß nach einer vorübergehenden Aussetzung der Flüge nach China aussah, hat sich inzwischen zu einer Reduktion des gesamten Flugangebots um bis zu 50 Prozent entwickelt und mit dem Einreisestopp in den USA vorerst einen neuen Negativhöhepunkt erreicht. Damit einher geht ein Anstieg der Reisenden, die von einem Flugausfall auf Grund des Coronavirus betroffen sind. In diesem Artikel geben wir daher einen Überblick über die rechtliche und faktische Situation.
Update: Inzwischen hat die Europäische Kommission Leitlinien zur Anwendung der EU-Fluggastrechte-Verordnung im Kontext der Corona-Krise veröffentlicht. Diese Leitlinien sollen dazu dienen, derzeit unklare Fragen möglichst zu beantworten bzw. eine Richtung vorzugeben. Im Detail ist dies leider nicht durchgehend geglückt, teilweise bestehen immer noch Unklarheiten. Die Leitlinien haben keine rechtliche Verbindlichkeit, dienen aber als Interpretationshilfe bzw. könnten im Streitfall vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als solche verwendet werden. Der EuGH wurde in der Vergangenheit dahingehend kritisiert, vermeintlich “politische” Entscheidungen zu treffen. Zu den einzelnen Punkten der veröffentlichten Leitlinien:
Erstattung / anderweitige Beförderung: Teilweise traten zuletzt Gerüchte auf, dass Fluglinien aktuell lediglich Umbuchungen, jedoch keine Erstattungen anbieten würden. Hier betonte die Kommission noch mal klar, dass den Passagieren ein Wahlrecht zwischen einer Erstattung und einer Umbuchung zukomme. Weiters solle Passagieren bei einer Annullierung des Hinfluges sowohl die Kosten für den Hinflug, als auch die Kosten für einen auf dem gleichen Ticket gebuchten Rückflug erstattet werden.
Betreuungsleistungen: Hier schreibt die Kommission, dass notwendige Betreuungsleistungen den Passagieren auch für längere Zeiträume zustehen, da Passagiere in solchen Situationen besonders verwundbar seien. Es gäbe auch keine eigene Kategorie “besonders außergewöhnlicher Umstände”, welche doch eine Beschränkung z.B. der Zahl der Übernachtungen zulassen würde.
Ausgleichszahlungen: Staatliche Flugverbote und umfassende Einreisesperren sollen jedenfalls außergewöhnliche Umstände darstellen, bei deren Vorliegen die Fluglinien von der Leistung einer Ausgleichszahlung befreit seien. Darüber hinaus könnten “unter Umständen” auch provisorische Annullierungen aus organistorischen Gründen unter die Ausnahme fallen:
“Where no such person would take a given flight, the latter would remain empty if not cancelled. In such situations, it may be legitimate for a carrier not to wait until very late, but to cancel the flight in good time (and even without being certain about the rights of the various passengers to travel at all), in order for appropriate organisational measures to be taken, including in terms of care for passengers owed by the carrier. In cases of the kind, and depending on the circumstances, a cancellation may still be viewed as “caused” by the measure taken by the public authorities. Again, depending on the circumstances, this may also be the case in respect of flights in the direction opposite to the flights directly concerned by the ban on the movement of persons.”
Diese Formulierung ist m.E. relativ unklar, wird von der Industrie aber offenbar so interpretiert, dass auch die unten als “auf indirekten Auswirkungen von Corona basierend” bezeichneten Annullierungen umfasst seien.
Coronavirus Flugausfall – Euer Flug wurde bereits annulliert
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Fall, dass ihr entweder
- von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates der EU-Fluggastrechte-Verordnung abfliegt, oder
- aus einem Drittland mit einer Fluglinie eines Mitgliedsstaates zu einem Flughafen eines Mitgliedstaates fliegt
und euer Flug annulliert wurde. In diesem Fall ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung (EU 261/04) anwendbar. Als Mitgliedsstaat zählen dabei nicht nur die EU-Mitgliedstaaten, sondern auch die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), die Schweiz, sowie einige Überseegebiete (Madeira, Kanaren, Azoren, Guadaloupe, Französisch-Guyana, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin und Martinique; nicht jedoch Isle of Man, Gibraltar, Faröer).
Umfasst sind sowohl mit Geld als auch mit Flugmeilen gebuchte Flüge, nicht jedoch der Öffentlichkeit nicht zugängliche, verbilligte oder kostenlose Tickets wie etwa Standby-Tickets für Fluglinienmitarbeiter. Wichtig ist, dass ihr über eine Buchungsbestätigung des betroffenen Fluges verfügt.
Sollte euer Flug vom Anwendungsbereich erfasst sein, so habt ihr grundsätzlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9. Hinsichtlich einer Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung wird es gerade im Kontext des Coronavirus schwierig.
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Wurde euer Flug annulliert, so habt ihr gemäß Artikel 8 der Verordnung die Wahl zwischen der
- vollständigen Rückerstattung des Ticketpreises für den annullierten Flug, oder
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
Manche Airlines verlinken bereits in der Annulierungsmail auf ein entsprechendes Erstattungsformular. Solltet ihr hingegen automatisch umgebucht worden sein, könnt ihr dennoch zurücktreten und eine vollständige Rückerstattung fordern. Nun gibt es noch den Fall, dass ihr an der Reise festhalten wollt, aber auf einen (z.B. zeitlich) ungünstigeren Ersatzflug umgebucht worden seid. In diesem Fall empfiehlt es sich, bei der Fluglinie anzurufen und um einen anderen Ersatzflug anzusuchen.
Anspruch auf Betreuungsleistungen
Wurdet ihr erst unmittelbar vor Antritt der Reise über die Flugannullierung informiert, habt ihr auch Anspruch auf Betreuungsleistungen. Jedenfalls muss die Fluglinie euch die Möglichkeit geben, unentgeltlich zwei Telefonate zu führen oder zwei E-Mails zu versenden.
Die Fluglinie muss weiterhin Mahlzeiten und Erfrischungen in einem im Verhältnis zur Wartezeit angemessenen Umfang bereitstellen. Kommt die Fluglinie ihren Verpflichtungen nicht nach und nehmt ihr deshalb die Verpflegung „auf eigene Kosten“ wahr, empfiehlt es sich auf jeden Fall die Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Ausgaben in weiterer Folge von der Fluglinie zurückverlangen zu können (auch hier muss allerdings eine gewisse Verhältnismäßigkeit der Verpflegungskosten gewahrt bleiben).
Sollte eine anderweitige Beförderung erst am nächsten Tag möglich sein und nehmt ihr dieses Angebot an, habt ihr zudem Anspruch auf eine Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.
Besteht Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?
Unter bestimmten Voraussetzungen steht euch eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich dabei nach der Entfernung des jeweiligen Fluges, ermittelt nach der Großkreisentfernung (Flugdistanzen ermitteln mit dem Great Circle Mapper):
- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger
- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km
- 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen
Unter den ersten Punkt fällt zum Beispiel ein Flug von Frankfurt nach Wien. Unter den zweiten Punkt fallen etwa Flüge von Frankfurt nach Lissabon oder von Frankfurt nach Kairo. Ein Beispiel für den dritten Punkt wäre etwa ein Flug von Frankfurt nach New York, sowie sonstige Langstreckenflüge.
Bei der Ermittlung der Entfernung kommt es dabei immer auf den letzten Zielort an, an dem der Fluggast in Folge der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Dieser Anspruch kann allerdings halbiert werden, sollte einer der folgenden Fälle eintreten:
- Ankunft bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
- Ankunft bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als drei Stunden oder
- Ankunft bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
Keine Ausgleichszahlung bei rechtzeitiger Information oder außergewöhnlichen Umständen
Ihr müsst beachten, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Darunter fallen vor allem widrige Wetterbedingungen sowie die Luftraumüberlastung. Eine Ausgleichszahlung entfällt zudem, wenn ihr rechtzeitig von der Annullierung informiert wurdet. Konkret wenn
- ihr über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet
- ihr über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten habt, das es euch ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und euer Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
- ihr über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten habt, das es euch ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und euer Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Ist eine Pandemie samt wirtschaftlicher Folgen ein außergewöhnlicher Umstand?
Die Kernfrage ist aktuell, ob die Krise um den Coronavirus als außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist, der die Fluglinien von der Leistung einer Ausgleichszahlung befreit. Dabei müssen zwei Fälle unterschieden werden. Auf der einen Seite gibt es bestimmte Krisenregionen, für die eine Reisewarnung erlassen wurde (China, Iran, Norditalien, …) sowie Länder, die Einreisesperren erlassen haben (USA, Tschechien, Slowakei, …). Diese auf direkten Auswirkungen des Virus basierenden Fälle sind m.E. jedenfalls als außergewöhnliche Umstände zu beurteilen, mit der Folge, dass die Fluglinien in diesen Fällen keine Ausgleichszahlung leisten muss.
Auf der anderen Seite gibt es Annullierungen, die nicht auf Einreiseverboten oder Reisewarnungen basieren, sondern auf den Buchungseinbrüchen in Folge der Krise um den Coronavirus. Dadurch ist es für Fluglinien unwirtschaftlich geworden, bestimmte Flüge durchzuführen. Es handelt sich bei der Annullierung solcher Flüge somit um eine rein wirtschaftliche Vorgehensweise der Fluglinie, auch wenn diese vielleicht nachvollziehbar sein mag. Es ist m.E. daher nicht unwahrscheinlich, dass dies auch von den Gerichten so gesehen werden würde und somit in diesen Fällen, die lediglich auf indirekten Auswirkungen des Virus basieren, kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Die Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Ausgleichszahlung
Auch in jenen Fällen von Annullierungen aus wirtschaftlichen Gründen werden Fluglinien voraussichtlich mit Verweis auf den Coronavirus die Leistung von Ausgleichszahlungen ablehnen. Gerade die europäischen Fluglinien stehen derzeit in Folge der starken Buchungseinbrüche sowie des nunmaligen US-Einreisestopps unter einem massiven, teilweise sogar existenzbedrohenden finanziellen Druck. Bei pauschalen Ablehnungen aller Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wird ein nicht unwesentlicher Teil der Fluggäste dies nicht weiterverfolgen, wodurch bereits Kosten gespart werden können. Dazu gibt es eben noch kein höchstgerichtliches Urteil zur Frage, ob und wann wirtschaftliche Auswirkungen in Folge einer Pandemie als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren sind, auch wenn vieles in eine “konsumentenfreundliche” Richtung deutet.
1) Eigeninitiative
Wer dennoch auf eigene Initiative sein Glück versuchen will, findet oftmals auf den Homepages der Fluglinien entsprechende Ausgleichzahlungsformulare (siehe etwa Ausgleichsanspruch bei Eurowings). Ansonsten könnt Ihr euch per E-Mail oder eingeschriebenem Brief an den Kundenservice der Fluglinie richten. Musterbriefe findet Ihr online zahlreich (etwa den Musterbrief des ADAC).
2) Rechtsschutzversicherung
Der wohl einfachste und angenehmste Weg, eure Ansprüche durchzusetzen, ist das Einschalten eurer Rechtsschutzversicherung, sofern ihr eine habt bzw. der Vertrags-Rechtsschutz von eurer Versicherungspolizze umfasst ist. Hier ist es nicht notwendig, dass ihr zuerst selbst Kontakt mit der Fluglinie aufnehmt. Die Juristen der Rechtsschutzversicherung haben in der Regel bereits sehr viel Erfahrung in der außergerichtlichen Korrespondenz mit Fluglinien zur Durchsetzung derartiger Ansprüche und können gegebenenfalls einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen, ohne dass euch dabei ein Kostenrisiko trifft (sofern kein Selbstbehalt tragend wird).
3) Schlichtungsstellen
Ihr könnt euch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (zuständig bei den meisten Fluglinien) bzw. an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (bei durch die SÖP nicht abgedeckten Fluglinien) wenden. In Österreich ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zuständig. Voraussetzung ist, dass ihr euch zuvor selbst bereits erfolglos an die Fluglinie gewandt habt. Die dort tätigen Juristen bemühen sich im Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zwischen Fluggast und Fluglinie zu erreichen. Dieses Schlichtungsverfahren ist in der Regel kostenlos, kann dafür aber durchaus einige Monate dauern.
4) Claim Agencies
Weiterhin könnt ihr euch auch an sogenannte Claim Agencies wie Flightright, Fairplane, EUclaim & Co. wenden. Bei Claim Agencies handelt es sich weder um Rechtsanwaltskanzleien, noch um Konsumentenschutzorganisationen. Vielmehr versuchen diese Fluggastrechtportale zunächst selbst außergerichtlich eine Lösung zu erzielen und beauftragen gegebenenfalls – wenn eure Erfolgsaussichten ausreichend positiv beurteilt werden – für die gerichtliche Durchsetzung Partneranwälte. Der „Kniff“ dieser Fluggastportale ist es, mit „Kein Kostenrisiko“ zu werben. Das bedeutet, dass Ihr keine Anwaltskosten oder Gerichtsgebühren tragen müsst, falls Ihr vor Gericht verlieren solltet. Dafür behält sich die Claim Agency jedoch im (gerichtlichen und außergerichtlichen) Erfolgsfall eine Erfolgsprovision in Höhe von 20-35% (zzgl. MwSt.) der Entschädigungssumme ein! Bei einer Entschädigungssumme von 600€ und einer Erfolgsprovision in Höhe von 29% inkl. MwSt. blieben euch dann etwa 426€ über.
5) Rechtsanwalt
Ihr könnt natürlich auch direkt einen Rechtsanwalt eures Vertrauens mit der Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen. Der Vorteil dabei ist, dass ihr im Falle des Obsiegens den vollen Entschädigungsbetrag erhält. Der Nachteil wiederum ist, dass euch das Kostenrisiko voll trifft, ihr im Falle des Unterliegens also sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtsgebühren zu tragen habt. Einige auf Fluggastrecht spezialisierte Kanzleien bieten zudem eine kostenlose Ersteinschätzung.
Coronavirus Flugausfall – Fazit
Die Fluglinien trifft es derzeit knüppeldick – neben den bereits drastischen Auswirkungen durch die Buchungsrückgänge und Einreisesperren drohen potentiell auch noch hohe Kosten für Ausgleichszahlungen in Folge der “wirtschaftlichen” Annullierungen. Hier muss jeder für sich selbst entscheiden, ob man unter diesen Gegebenheiten eine Ausgleichszahlung fordern möchte oder nicht – andererseits ist es aber natürlich nicht die Pflicht des einzelnen Passagiers, freiwillig auf Geld zu verzichten. Alles natürlich unter der Prämisse, dass die Rechtssprechung tatsächlich in Richtung einer Verneinung von außergewöhnlichen Umständen in diesen Fällen gehen würde.
Seid ihr von Flugausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus betroffen? Was waren eure Erfahrungen?