In diesem Teil unserer Fluggastrechte-Artikelserie behandeln wir das Thema Downgrades. Ein Downgrade ist immer ärgerlich, da man für eine höhere Beförderungsklasse bezahlt hat, die entsprechende Leistung aber nicht erhält. Wie ihr dennoch das Beste aus dieser Situation macht und welche Möglichkeiten euch in diesem Fall offenstehen, erklären wir euch in diesem Artikel.
Downgrade – Greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung?
Die meisten Rechte habt ihr als Passagier grundsätzlich dann, wenn ihr von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der EU-Fluggastrechte-Verordnung abfliegt oder aus einem Drittland mit einer Fluglinie eines Mitgliedstaats zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat fliegt. Als Mitgliedstaaten zählen dabei nicht nur die EU-Mitgliedstaaten, sondern grundsätzlich auch die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), die Schweiz sowie einige Überseegebiete (Madeira, Kanaren, Azoren, Guadeloupe, Französisch-Guyana, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin und Martinique; nicht jedoch Isle of Man, Gibraltar, Faröer).
Grund dafür ist, dass in diesen Fällen die Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (kurz: EU-Fluggastrechte-Verordnung oder EU 261/04) greift. Neben Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung (Überbuchung, Umbuchung), Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, regelt die Verordnung in Artikel 10 auch die Fälle einer Herauf- und Herabstufung der Beförderungsklasse.
Umfasst sind dabei sowohl mit Geld als auch mit Flugmeilen gebuchte Flüge, nicht jedoch der Öffentlichkeit nicht zugängliche, verbilligte oder kostenlose Tickets wie etwa Standby-Tickets für Fluglinienmitarbeiter. Wichtig ist, dass ihr über eine Buchungsbestätigung des betroffenen Fluges verfügt.
Hinweis: Die Schweiz hat zwar die EU-Fluggastrechte-Verordnung übernommen, allerdings sind Schweizer Behörden und Gerichte nicht auch zwingend an die EuGH-Rechtsprechung gebunden. Die vielen Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Verordnung, die sich über die Jahre durch EuGH-Urteile ergeben haben, sind daher in der Schweiz grundsätzlich nicht automatisch anwendbar.
Downgrade – Anteilige Erstattung des Ticketpreises
Artikel 10 der Verordnung regelt die Höher- sowie die Herabstufung der Klasse, in welcher der Fluggast befördert wird. Zur Höherstufung (Upgrade) findet sich aber lediglich die Regelung, dass dem Fluggast durch ein von der Fluglinie eigenmächtig durchgeführtes Upgrade keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen.
Beispiel: Ihr habt einen Flug in der Economy Class gebucht. Da die Economy Class in weiterer Folge überbucht ist, upgradet euch die Fluglinie in die Business Class. Dafür darf euch die Fluglinie keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen.
Für den Fall der Herabstufung (Downgrade) der Beförderungsklasse ist vorgesehen, dass die Fluglinie binnen 7 Tagen eine Rückerstattung in einem Ausmaß zwischen 30 und 75 %, abhängig von der Flugdistanz (Flugdistanzen ermitteln mit dem Great Circle Mapper), zu erstatten hat:
- a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger 30% des Preises des Flugscheins oder
- b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km 50% des Preises des Flugscheins oder
- c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75% des Preises des Flugscheins.
Fraglich ist dabei, was alles vom Preis des Flugscheins umfasst ist. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass die Steuern und Gebühren grundsätzlich nicht von der Erstattung erfasst sind, sofern diese dem Grunde oder der Höhe nach nicht von der Buchungsklasse abhängen. Nun gibt es bei einigen Airlines sogenannte Treibstoffzuschläge (carrier-imposed surcharges), die zwar oftmals je nach Beförderungsklasse in der Höhe variieren, jedoch in aller Regel keine gesetzliche Abgabe darstellen und damit auch nicht von der Erstattung ausgenommen sein dürften.
Die Erstattung bezieht sich im Falle eines Return-Tickets oder einer Flugreise mit mehreren Zwischenstopps immer nur auf den konkreten Flug, auf welchem ihr herabgestuft wurdet. Dementsprechend ist auch der auf diesen Streckenabschnitt entfallende Ticketpreis die Berechnungsgrundlage für den Erstattungsanspruch. Sollte dieser auf eurem Ticket nicht konkret ausgewiesen sein, so ist die Höhe nach der Entfernung des Fluges im Verhältnis zur gesamten Flugreise zu ermitteln.
Beispiel: Ihr habt um 1.000€ exkl. Steuern und Gebühren Business Class Flüge von Amsterdam über Frankfurt nach New York erworben. Auf der Teilstrecke von Frankfurt nach New York werdet ihr in die Premium Economy Class gedowngraded. Ist der konkret auf diese Teilstrecke fallende reine Ticketpreis auf eurem Ticket z.B. mit 800€ angegeben, so hättet ihr Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 600€. Ist hingegen nur ein Gesamtpreis angegeben, käme man nach der Länge der betroffenen Flugstrecke im Verhältnis zur Gesamtstrecke auf eine Berechnungsgrundlage von etwa 944€ und einen Erstattungsanspruch von rund 708€.
Wie viele Tage oder Wochen im Vorhinein die Fluglinie euch über das Downgrade informiert hat, ist hinsichtlich des Erstattungsanspruches nicht relevant.
Downgrade – Wie ist die Situation bei Prämienflügen?
Für Meilensammler ist natürlich besonders relevant, wie sich das Ganze bei mit Meilen gebuchten Prämienflügen verhält. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung umfasst auch mit Prämienmeilen gebuchte Flüge, so dass auch hier je nach Entfernung eine Erstattung von 30 bis 75% des Ticketpreises zusteht.
Ungeklärt ist bisher allerdings, ob in diesem Fall eine Rückerstattung der Meilen zusteht oder eines den Meilen zuzumessenden Geldwertes. Letzteres wäre natürlich äußerst schwierig zu ermitteln und hätte für das Meilensammeln und -einlösen generell bedeutsame Auswirkungen. Hinsichtlich der Steuern und Gebühren gilt hier ebenso das oben bereits Beschriebene.
Downgrade – Alternative Angebote der Fluglinie
In der Praxis informieren Fluglinien oftmals bereits im Vorhinein über Downgrades (etwa aufgrund eines dauerhaften Wechsels des Flugzeugtyps) und bieten pauschalierte Beträge als Entschädigung an.
Ob zusätzlich zu den Entschädigungszahlungen auch eine Rückerstattung der Meilendifferenz zwischen der gebuchten und der neuen Beförderungsklasse angeboten wird, dazu liegen uns widersprüchliche Erfahrungsberichte vor. Jedenfalls aber dürfte eine Gelddifferenz zwischen dem bezahlten Ticket und einem Ticket der niedrigeren Beförderungsklasse zum Buchungszeitpunkt nicht zusätzlich erstattet werden, da dies dem ganzen Sinn einer pauschalierten Entschädigung zuwiderlaufen würde.
Je nachdem, wie viel ihr für das Ticket ausgegeben habt, und wie wichtig euch die Beförderung gerade in dieser bestimmten Klasse ist, kann ein solches Angebot vorteilhaft oder nachteilig gegenüber der nach der Verordnung zustehenden Erstattung sein.
Da es sich aber jedenfalls nur um ein Angebot der Fluglinie handelt, müsst ihr dieses natürlich nicht annehmen. In diesem Fall werdet ihr am Flughafen sozusagen unfreiwillig gedowngradet und könnt die erwähnten 30 bis 75% Erstattung verlangen. Alternativ könnt ihr bei der Fluglinie natürlich auch immer nachfragen – falls euch dies nicht ohnehin aktiv angeboten wird – ob ein alternatives Routing in der ursprünglichen Beförderungsklasse möglich wäre. Solltet ihr das Angebot der Fluglinie allerdings annehmen und damit freiwillig auf die Beförderung in der ursprünglich gebuchten Klasse verzichten, werdet ihr in aller Regel keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erstattung mehr haben.
Downgrade – Über mehrere Beförderungsklassen?
Unbeachtlich ist grundsätzlich, auf welche Beförderungsklasse ihr herabgestuft werdet. Man hat also nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung bei einer Herabstufung aus der First Class in die Economy Class grundsätzlich keinen höheren Erstattungsanspruch als bei einem Downgrade aus der Business Class in die Premium Economy Class. Sehr wohl vorstellbar ist aber, dass die Fluglinie die Höhe des Entschädigungsangebots an die konkreten Beförderungsklassen anpassen wird.
Downgrade – Wie setze ich meine Rechte durch?
1) Eigeninitiative
Ich würde euch raten, zunächst selbst euer Glück zu versuchen. Sollte die Fluglinie euch ein Angebot einer Entschädigungszahlung machen und ihr dieses Angebot ablehnen, könnt ihr der Fluglinie gleich auf diesem Wege euren Wunsch nach der anteiligen Erstattung des Ticketpreises mitteilen. Ansonsten könnt ihr euch natürlich auch so jederzeit per E-Mail oder eingeschriebenem Brief an den Kundenservice der Fluglinie richten, euren Fall schildern und die entsprechende anteilige Erstattung fordern. Dabei könnt ihr auch darauf hinweisen, dass gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung die Erstattung eigentlich binnen 7 Tagen ab der Herabstufung zu erfolgen hat. Musterbriefe findet ihr online zahlreich.
2) Schlichtungsstellen
Ihr könnt euch an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (zuständig bei den meisten Fluglinien) bzw. an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (bei durch die zuvor genannte Schlichtungsstelle nicht abgedeckten Fluglinien) wenden. In Österreich ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zuständig. Voraussetzung ist, dass ihr euch zuvor selbst bereits erfolglos an die Fluglinie gewandt habt. Die dort tätigen Juristen bemühen sich im Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, eine Lösung zwischen Fluggast und Fluglinie zu erreichen. Dieses Schlichtungsverfahren ist in der Regel kostenlos, kann dafür aber durchaus einige Monate dauern.
3) Rechtsschutzversicherung
Eine weitere Alternative ist das Einschalten eurer Rechtsschutzversicherung, sofern ihr eine habt bzw. der Vertrags-Rechtsschutz von eurer Versicherungspolizze umfasst ist. Hier ist es nicht notwendig, dass ihr zuerst selbst Kontakt mit der Fluglinie aufnehmt. Die Juristen der Rechtsschutzversicherung haben in der Regel viel Erfahrung in der außergerichtlichen Korrespondenz mit Fluglinien zur Durchsetzung derartiger Ansprüche und können gegebenenfalls einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen, ohne dass euch dabei ein Kostenrisiko trifft (sofern kein Selbstbehalt anfällt).
4) Rechtsanwalt
Ihr könnt natürlich auch direkt einen Rechtsanwalt eures Vertrauens mit der Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen. Der Vorteil dabei ist, dass ihr im Falle des Obsiegens den vollen Entschädigungsbetrag erhält. Der Nachteil wiederum ist, dass euch das Kostenrisiko voll trifft, ihr im Falle des Unterliegens also sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtsgebühren zu tragen habt. Einige auf Fluggastrecht spezialisierte Kanzleien bieten zudem eine kostenlose Ersteinschätzung.
Downgrade – Fazit
Letztlich hängt die beste Verhaltensweise bei einem Downgrade immer von der individuellen Situation sowie einem etwaigen von der Fluglinie gemachten Angebot ab. So könnt ihr bestenfalls mit einem Plus an Meilen und/oder Geld aus der Situation aussteigen, schlechtestenfalls aber auch mit einem Verlust (gerade bei besonders teuren Tickets).
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