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22. September 2019 Lothar 21 Flugrecht

Flug annulliert – Diese Rechte habt ihr

Flug annulliert – überrascht findet ihr diese Benachrichtigung in eurem Posteingang. Oder ihr seid bereits am Gate, das Boarding wird wieder und wieder verschoben, bis der Flug dann schließlich doch annulliert wird. Wie geht ihr nun mit einer solchen Situation am besten um, welche Rechte habt ihr eigentlich und wie könnt ihr diese auch durchsetzen? Im Kapitel Flugannullierungen unserer Fluggastrechte-Artikelserie beantworten wir genau diese Fragen.

Entscheidendes Merkmal einer Flugannullierung ist, dass der ursprünglich geplante Flug – im Gegensatz zu einer (wenn auch erheblichen) Flugverspätung oder einer Nichtbeförderung in Folge einer Überbuchung – gar nicht durchgeführt wird.

Flug annulliert – Greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung?

Die meisten Rechte habt ihr als Passagier grundsätzlich dann, wenn ihr von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates der EU-Fluggastrechte-Verordnung abfliegt oder aus einem Drittland mit einer Fluglinie eines Mitgliedsstaates zu einem Flughafen eines Mitgliedstaates fliegt. Als Mitgliedsstaat zählen dabei nicht nur die EU-Mitgliedstaaten, sondern auch die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), die Schweiz, sowie einige Überseegebiete (Madeira, Kanaren, Azoren, Guadaloupe, Französisch-Guyana, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin und Martinique; nicht jedoch Isle of Man, Gibraltar, Faröer). Grund dafür ist, dass in diesen Fällen die Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (kurz: EU-Fluggastrechte-Verordnung oder EU 261/04) greift, welche die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung von Flügen regelt.

Umfasst sind dabei sowohl mit Geld als auch mit Flugmeilen gebuchte Flüge, nicht jedoch der Öffentlichkeit nicht zugängliche, verbilligte oder kostenlose Tickets wie etwa Standby-Tickets für Fluglinienmitarbeiter. Wichtig ist, dass ihr über eine Buchungsbestätigung des betroffenen Fluges verfügt.

Sollte euer Flug vom Anwendungsbereich erfasst sein, so habt ihr grundsätzlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 sowie auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Fluggastrechte-Verordnung. Aber Achtung: Es gibt auch Ausnahmen davon. Im Weiteren gehen wir darauf Schritt für Schritt ein.

Flug annulliert – Erstattung / anderweitige Beförderung

Wurde euer Flug annulliert, so habt ihr gemäß Artikel 8 der Verordnung die Wahl zwischen der

  • vollständigen Rückerstattung des Ticketpreises für den annullierten Flug
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Flug annulliert – Betreuungsleistungen

Wurdet ihr erst unmittelbar vor Antritt der Reise über die Flugannullierung informiert, habt ihr auch Anspruch auf Betreuungsleistungen. Jedenfalls muss die Fluglinie euch die Möglichkeit geben, unentgeltlich zwei Telefonate zu führen oder zwei E-Mails zu versenden.

Die Fluglinie muss weiterhin Mahlzeiten und Erfrischungen in einem im Verhältnis zur Wartezeit angemessenen Umfang bereitstellen. Kommt die Fluglinie ihren Verpflichtungen nicht nach und nehmt ihr deshalb die Verpflegung „auf eigene Kosten“ wahr, empfiehlt es sich auf jeden Fall die Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Ausgaben in weiterer Folge von der Fluglinie zurückverlangen zu können (auch hier muss allerdings eine gewisse Verhältnismäßigkeit der Verpflegungskosten gewahrt bleiben).

Sollte eine anderweitige Beförderung erst am nächsten Tag möglich sein und nehmt ihr dieses Angebot an, habt ihr zudem Anspruch auf eine Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.

Flug annulliert – Ausgleichszahlung

Unter bestimmten Voraussetzungen steht euch außerdem eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich dabei nach der Entfernung des jeweiligen Fluges, ermittelt nach der Großkreisentfernung (Flugdistanzen ermitteln mit dem Great Circle Mapper):

  • 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger
  • 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km
  • 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Unter den ersten Punkt fällt zum Beispiel ein Flug von Frankfurt nach Wien. Unter den zweiten Punkt fallen etwa Flüge von Frankfurt nach Lissabon oder von Frankfurt nach Kairo.  Ein Beispiel für den dritten Punkt wäre etwa ein Flug von Frankfurt nach New York, sowie sonstige Langstreckenflüge.

Bei der Ermittlung der Entfernung kommt es dabei immer auf den letzten Zielort an, an dem der Fluggast in Folge der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Dieser Anspruch kann allerdings halbiert werden, sollte einer der folgenden Fälle eintreten:

  • Ankunft bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
  • Ankunft bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km nicht später als drei Stunden oder
  • Ankunft bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

Flug annulliert – Wann gibt es keine Ausgleichszahlung?

Ihr müsst beachten, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Darunter fallen vor allem widrige Wetterbedingungen sowie die Luftraumüberlastung. Eine Ausgleichszahlung entfällt zudem, wenn ihr rechtzeitig von der Annullierung informiert wurdet. Konkret wenn

  • ihr über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet
  • ihr über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten habt, das es euch ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und euer Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  • ihr über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten habt, das es euch ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und euer Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Flug annulliert – Ausgleichszahlungs-Checkliste

  • Reguläres Ticket mit Geld oder Meilen erworben
  • Abflug von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates oder mit der Fluglinie eines Mitgliedsstaates
  • Ihr wurdet nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert bzw. die Abflugs- und Ankunftszeiten des Ersatzfluges entsprechen nicht den vorgesehenen Fristen
  • Die Annullierung basiert nicht auf außergewöhnlichen Umständen (insb. Unwetter, Flughafenschließungen, Luftraumüberlastung)

Flug annulliert – Spezialfall Anschlussflug

Die meisten Probleme ergeben sich in der Praxis nicht beim „Normalfall“ eines Direktfluges, sondern beim Spezialfall der Anschlussflüge. Beispiel: Anstelle eines Direktfluges New York – Amsterdam bucht ihr ein Ticket mit Zwischenstopp in Frankfurt (Routing: New York  – Frankfurt – Amsterdam). Ausführende Fluglinie ist auf beiden Teilstrecken Lufthansa. In weiterer Folge wird der Anschlussflug von Frankfurt nach Amsterdam annulliert.

Viele offene Fragen wurden dabei aber bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet. Zu beachten gilt es zusammengefasst folgende Punkte:

  • Die bisher dargestellten Voraussetzungen sind zu beachten
  • Grundvoraussetzung ist, dass die Flüge eine Gesamtheit darstellen – dies ist der Fall, wenn die Flüge Bestandteil einer einzigen Buchung waren
  • Dementsprechend unterliegt auch ein Flug aus einem Mitgliedsstaat zu einem Endziel in einem Drittstaat mit einem Zwischenstopp in einem Drittstaat der EU-Fluggastrechtverordnung (EuGH in C-537/17, Wegener vs Royal Air Maroc, bei einem Routing Berlin-Casablanca-Agadir)
  • Dies ist auch der Fall, wenn der Zubringerflug in den Drittstaat durch die Fluglinie eines Mitgliedsstaates, der (annullierte) Anschlussflug vom Drittstaat in einen anderen Drittstaat jedoch im Rahmen einer Codeshare-Vereinbarung durch eine Drittstaatsfluglinie durchgeführt wird. Anspruchsgegner ist in diesem Fall die Fluglinie des Mitgliedsstaates, welche den ersten Flug durchgeführt hat (EuGH in C-502/18, CS vs České aerolinie a.s., bei einem Routing Prag-Abu Dhabi-Bangkok)
  • Wurde euer Anschlussflug nach bereits absolviertem Zubringerflug annulliert und ist eine Weiterreise zum Endziel nunmehr zwecklos (z.B. Geschäftstermin verpasst), könnt ihr eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises auch hinsichtlich des bereits absolvierten Zubringerfluges sowie darüber hinaus auch einen frühestmöglichen Rückflug zum ersten Abflugort verlangen
  • Die für die Höhe der Ausgleichszahlung relevante Entfernung bemisst sich bei einem Flug mit Zwischenstopp nach einem (hypothetischen) Direktflug zwischen dem ersten Abflugort und dem Endziel (EuGH in C-559/16, Bossen vs Brussels Airlines, bei einem Routing Rom-Brüssel-Hamburg)

Fortgesetztes Beispiel: Die relevante Entfernung ist daher die eines Direktfluges von New York nach Amsterdam, somit geht es um eine Entfernung >3.500km und dementsprechend eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 600,–. Die bereits dargestellten sonstigen Faktoren (wann wurde über die Annullierung informiert? Wann ist der Ersatzflug am Endziel angekommen?) sind in weiterer Folge zu beachten.

Flug annulliert – wie setze ich meine Rechte durch?

1) Eigeninitiative

Ich würde euch raten, zunächst selbst euer Glück zu versuchen. Viele Fluglinien bieten bereits auf ihren Homepages die Möglichkeit, direkt mittels Onlineformular Ausgleichszahlungen anzufordern (siehe etwa Ausgleichsanspruch bei Eurowings). Ansonsten könnt Ihr euch per E-Mail oder eingeschriebenem Brief an den Kundenservice der Fluglinie richten. Musterbriefe findet Ihr online zahlreich (etwa den Musterbrief des ADAC).

2) Rechtsschutzversicherung

Der wohl einfachste und angenehmste Weg, eure Ansprüche durchzusetzen, ist das Einschalten eurer Rechtsschutzversicherung, sofern ihr eine habt bzw. der Vertrags-Rechtsschutz von eurer Versicherungspolizze umfasst ist. Hier ist es nicht notwendig, dass ihr zuerst selbst Kontakt mit der Fluglinie aufnehmt. Die Juristen der Rechtsschutzversicherung haben in der Regel bereits sehr viel Erfahrung in der außergerichtlichen Korrespondenz mit Fluglinien zur Durchsetzung derartiger Ansprüche und können gegebenenfalls einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen, ohne dass euch dabei ein Kostenrisiko trifft (sofern kein Selbstbehalt tragend wird).

3) Schlichtungsstellen

Ihr könnt euch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (zuständig bei den meisten Fluglinien) bzw. an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (bei durch die SÖP nicht abgedeckten Fluglinien) wenden. In Österreich ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zuständig. Voraussetzung ist, dass ihr euch zuvor selbst bereits erfolglos an die Fluglinie gewandt habt. Die dort tätigen Juristen bemühen sich im Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zwischen Fluggast und Fluglinie zu erreichen. Dieses Schlichtungsverfahren ist in der Regel kostenlos, kann dafür aber durchaus einige Monate dauern. Die österreichische APF konnte im Jahr 2018 eine Erfolgsquote von 83% vorweisen.

4) Fluggastportale wie Flightright oder Fairplane

Weiterhin könnt ihr euch auch an Fluggastportale wie Flightright oder Fairplane wenden. Bei Fluggastportalen handelt es sich nicht um Rechtsanwaltskanzleien. Vielmehr versuchen diese Fluggastportale zunächst selbst außergerichtlich eine Lösung zu erzielen und beauftragen gegebenenfalls – wenn eure Erfolgsaussichten ausreichend positiv beurteilt werden – für die gerichtliche Durchsetzung Partneranwälte. Der „Kniff“ dieser Fluggastportale ist es, mit „Kein Kostenrisiko“ zu werben. Das bedeutet, dass Ihr keine Anwaltskosten oder Gerichtsgebühren tragen müsst, falls Ihr vor Gericht verlieren solltet. Dafür erhält das Fluggastportal jedoch im (gerichtlichen und außergerichtlichen) Erfolgsfall eine Erfolgsprovision in Höhe von 20-35% (zzgl. MwSt.) der Entschädigungssumme. Bei einer Entschädigungssumme von 600€ und einer Erfolgsprovision in Höhe von 29% inkl. MwSt. blieben euch dann etwa 426€ über.

5) Rechtsanwalt

Ihr könnt natürlich auch direkt einen Rechtsanwalt eures Vertrauens mit der Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen. Der Vorteil dabei ist, dass ihr im Falle des Obsiegens den vollen Entschädigungsbetrag erhält. Der Nachteil wiederum ist, dass euch das Kostenrisiko voll trifft, ihr im Falle des Unterliegens also sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtsgebühren zu tragen habt.

Flug annulliert – Fazit

Von einer Flugannullierung ist man heutzutage – gerade auch in der Urlaubssaison im Sommer – schneller betroffen als man denkt. Umso wichtiger ist es, in dieser Situation über die eigenen Rechte informiert zu sein. Ich hoffe daher, mit diesem Artikel dem ein oder anderen Leser weitergeholfen sowie zur Informationsverbreitung beigetragen zu haben.

Solltet Ihr weitere grundsätzliche Fragen zum Thema Flugannullierungen oder Anregungen zu diesem Artikel haben, lasst es uns in den Kommentaren wissen!

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