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02. März 2026 Lothar 4 Flugrecht

Flug umgebucht – Diese Rechte habt ihr

Ihr erhaltet eine Benachrichtigung, dass euer Flug umgebucht wurde – ein häufiges Phänomen, dennoch ist die Rechtslage in diesem Bereich nicht abschließend geklärt. In diesem Artikel zeigen wir euch, welche Ansprüche ihr nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung geltend machen könnt.

Die Nichtbeförderung infolge einer Umbuchung eures Fluges unterscheidet sich von der Flugannullierung und der Flugverspätung dadurch, dass der geplante Flug zwar stattfindet, allerdings ohne euch an Bord. Die Flugüberbuchung stellt ebenfalls eine Form der Nichtbeförderung dar.

Flug umgebucht – Greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung?

Die meisten Rechte habt ihr als Passagier grundsätzlich dann, wenn ihr von einem Flughafen eines Mitgliedstaates der EU-Fluggastrechte-Verordnung abfliegt oder aus einem Drittland mit einer Fluggesellschaft eines Mitgliedstaates zu einem Flughafen eines Mitgliedstaates als Endpunkt der Reise fliegt. Als Mitgliedsstaat zählen dabei nicht nur die EU-Mitgliedstaaten, sondern grundsätzlich auch die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), die Schweiz sowie einige Überseegebiete (Madeira, Kanaren, Azoren, Guadaloupe, Französisch-Guyana, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin und Martinique; nicht jedoch Isle of Man, Gibraltar, Faröer).

Grund dafür ist, dass in diesen Fällen die Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (kurz: EU-Fluggastrechte-Verordnung oder EU 261/04) greift, welche die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung von Flügen regelt.

Umfasst sind dabei sowohl mit Geld als auch mit Flugmeilen gebuchte Flüge, nicht jedoch der Öffentlichkeit nicht zugängliche, verbilligte oder kostenlose Tickets wie etwa Standby-Tickets für Fluggesellschaftsmitarbeiter. Wichtig ist, dass ihr über eine Buchungsbestätigung des betroffenen Fluges verfügt.

Flugumbuchungen sind ungeachtet des Grundes hierfür vom Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechte-VO erfasst. Voraussetzung ist aber, dass die Fluggesellschaft diese Änderung eigenmächtig und gegen euren Willen durchführt.

Hinweis: Die Schweiz hat zwar die EU-Fluggastrechte-Verordnung übernommen, allerdings sind Schweizer Behörden und Gerichte nicht zwingend an die EuGH-Rechtsprechung gebunden. Die vielen Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Verordnung, die sich über die Jahre durch EuGH-Urteile ergeben haben, sind daher in der Schweiz grundsätzlich nicht automatisch anwendbar.

Flug umgebucht – Die Nichtbeförderung

Wurde euer ursprünglich gebuchter Flug annulliert und ihr infolge dessen auf einen Ersatzflug umgebucht, sind die Regeln der Flugannullierung anwendbar. In diesem Artikel geht es hingegen um den Fall, dass euer ursprünglich gebuchter Flug nach wie vor durchgeführt wird, ihr aber dennoch auf einen anderen Flug umgebucht wurdet. Zu dieser Fallkonstellation gibt es bisher kaum EuGH-Rechtsprechung, sodass die Ausführungen zu diesem Thema mit einer gewissen Vorsicht zu genießen sind.

Beispiel: Ihr seid auf einen Morgenflug von Frankfurt nach Lissabon gebucht. Eine Woche vor Abflug werdet ihr verständigt, dass ihr auf den Abendflug umgebucht wurdet. Der Morgenflug findet nach wie vor statt, aber ohne euch.

Fraglich ist zunächst, wie eine solche Flugumbuchung zu qualifizieren ist – Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung? In der deutschen Rechtsprechung geht man davon aus, dass eine eigenmächtige Flugumbuchung durch die Fluggesellschaft als Nichtbeförderung zu qualifizieren ist. Dies ist nachvollziehbar, da im Fall der Umbuchung de facto die Beförderung im ursprünglich gebuchten Flug verweigert wird.

Da es sich bei der Flugumbuchung also um eine Nichtbeförderung handelt, stehen euch folgende Leistungen zu:

Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8

Ihr habt Anspruch auf:

  • vollständige Rückerstattung des Ticketpreises für den Flug, für den euch die Beförderung verweigert wurde oder
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Bei der anderweitigen Beförderung käme ein anderer Flug am gleichen Tag, wenn auch von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt, infrage.

Fortgesetztes Beispiel: Es gibt zusätzlich auch noch einen Mittagsflug von Frankfurt nach Lissabon, welcher von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird und noch freie Sitzplätze aufweist.

Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9

Die Betreuungsleistungen nach Artikel 9 sind dann relevant, wenn ihr erst kurzfristig von der Umbuchung erfahrt und euch etwa bereits am Flughafen befindet. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft euch die Möglichkeit geben, unentgeltlich zwei Telefonate zu führen oder E-Mails zu versenden.

Die Fluggesellschaft muss weiterhin Mahlzeiten und Erfrischungen in einem im Verhältnis zur Wartezeit zur anderweitigen Beförderung angemessenen Umfang bereitstellen. Kommt die Fluggesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nach und nehmt ihr die Verpflegung zwischenzeitlich „auf eigene Kosten“ wahr, empfiehlt es sich auf jeden Fall, die Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Ausgaben in weiterer Folge von der Fluggesellschaft zurückverlangen zu können (auch hier muss allerdings eine gewisse Verhältnismäßigkeit der Verpflegungskosten gewahrt bleiben).

Sollte eine anderweitige Beförderung erst am nächsten Tag möglich sein und nehmt ihr dieses Angebot an, habt ihr zudem Anspruch auf eine Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.

Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7

Unter bestimmten Voraussetzungen steht euch außerdem eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich dabei nach der Entfernung des jeweiligen Fluges, ermittelt nach der Großkreisentfernung (Flugdistanzen ermitteln mit dem Great Circle Mapper):

  • a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
  • c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

In weiterer Folge wird es jedoch etwas spezieller. Da die Situation einer Flugumbuchung der Situation einer Annullierung ähnelt, stellt sich die Frage, ob die Verständigungspflichten bei der Flugannullierung analog auch bei einer Flugumbuchung zur Anwendung kommen. Der deutsche BGH* hat dies im Urteil X ZR 34/14 zwar abschließend offengelassen, jedoch eine bejahende Tendenz erkennen lassen. Eine Ausgleichszahlung steht demnach nicht zu, wenn:

  • ihr über die Umbuchung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet
  • ihr über die Umbuchung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten habt, das es euch ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und euer Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
  • ihr über die Umbuchung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurdet und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten habt, das es euch ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und euer Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Grundsätzlich gilt bei der Nichtbeförderung, dass eine solche nur vorliegt, wenn sich der Fluggast rechtzeitig am Flugsteig einfindet und ihm dort die Beförderung verweigert wird. Dies ist insbesondere im Falle der Überbuchung relevant. Flugumbuchungen erfolgen hingegen oftmals weit im Vorhinein – es wäre daher sinnlos, sich trotzdem zur Zeit des ursprünglich gebuchten Fluges am Flugsteig einfinden zu müssen. Der EuGH (C-238/22) hat daher entschieden, dass dies nicht notwendig ist, da die Umbuchungsverständigung eine vorzeitig mitgeteilte Beförderungsverweigerung darstellt.

*Beachtet, dass BGH-Rechtsprechung außerhalb Deutschlands keine Wirkung entfaltet.

Spezialfall: Flugzeitenänderung

Bei der Flugzeitenänderung werdet ihr nicht auf einen anderen Flug umgebucht, sondern die Abflugzeit eures gebuchten Fluges wird im Vorfeld entweder vorverlegt oder nach hinten verschoben.

Im Jahr 2021 hat der EuGH* in mehreren Fällen entschieden, dass die Vorverlegung eines Fluges um mehr als eine Stunde ebenfalls als Annullierung zu werten ist, samt den dadurch resultierenden Ansprüchen. Eine Ausgleichszahlung gibt es jedoch nur, wenn ihr nicht rechtzeitig über die Änderung informiert wurdet – mehr zu den Fristen in Flug annulliert – Diese Rechte habt ihr.

Beispiel: Drei Wochen vor Abflug erhaltet ihr eine Benachrichtigung, dass die Abflugzeit eures Fluges von Frankfurt nach Lissabon um zwei Stunden vorverlegt wurde. Da ihr mehr als zwei Wochen vor Abflug über die Flugzeitenänderung informiert wurdet, erhaltet ihr keine Ausgleichszahlung.

Zu dem Fall einer Flugzeitenänderung nach hinten gibt es bisher hingegen noch keine EuGH-Rechtsprechung. Naheliegend wäre eine analoge Anwendung der Regeln bei Flugverspätungen, wenn die Flugzeitenänderung nicht früh genug mitgeteilt wurde.

Exkurs: Beförderung aus vertretbaren Gründen verweigert

Es gibt sogenannte vertretbare Gründe, bei deren Vorliegen euch die Beförderung zulässigerweise verweigert werden darf:

  • Ihr erscheint nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Gate
  • Fehlende Reiseunterlagen (Reisepass, bei Flügen innerhalb der EU auch Personalausweis)
  • Keine Einreisegenehmigung im Zielland
  • Ihr stellt aufgrund eures Gesundheitszustandes eine Gefahr für euch selbst oder andere Fluggäste dar
  • Ihr stellt ein Sicherheitsrisiko dar (schwere Alkoholisierung, aggressives Verhalten)

In diesen Fällen ist die Definition der Nichtbeförderung nicht erfüllt und ihr habt daher keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO.

Flug umgebucht – Ausgleichszahlungs-Checkliste

  • Reguläres Ticket mit Geld oder Meilen gekauft
  • Abflug von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates oder mit der Fluggesellschaft eines Mitgliedsstaates zu einem Flughafen eines Mitgliedsstaates als Endpunkt der Reise
  • Die Fluggesellschaft hat euren Flug eigenmächtig und gegen euren Willen umgebucht
  • Ihr wurdet nicht rechtzeitig über die Umbuchung verständigt bzw. die neuen Abflug- / Ankunftszeiten entsprechen nicht den Kriterien der Verordnung

Flug umgebucht – Wie setze ich meine Rechte durch?

1) Eigeninitiative

Ich würde euch raten, zunächst selbst euer Glück zu versuchen. Viele Fluggesellschaften bieten auf ihren Websites die Möglichkeit, direkt mittels Onlineformular Ausgleichszahlungen anzufordern (siehe etwa Ausgleichsanspruch bei Eurowings). Ansonsten könnt ihr euch per E-Mail oder eingeschriebenem Brief an den Kundenservice der Fluggesellschaft richten. Musterbriefe findet ihr zahlreich online.

2) Schlichtungsstellen

Ihr könnt euch an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (zuständig bei den meisten Fluggesellschaften) bzw. an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (bei durch die zuvor genannte Schlichtungsstelle nicht abgedeckten Fluggesellschaften) wenden. In Österreich ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zuständig. Voraussetzung ist, dass ihr euch zuvor selbst bereits erfolglos an die Fluggesellschaft gewandt habt. Die dort tätigen Juristen bemühen sich im Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, eine Lösung zwischen Fluggast und Fluggesellschaft zu erreichen. Dieses Schlichtungsverfahren ist in der Regel kostenlos, kann dafür aber durchaus einige Monate dauern.

3) Rechtsschutzversicherung

Eine weitere Alternative ist das Einschalten eurer Rechtsschutzversicherung, sofern ihr eine habt bzw. der Vertrags-Rechtsschutz von eurer Versicherungspolizze umfasst ist. Hier ist es nicht notwendig, dass ihr zuerst selbst Kontakt mit der Fluggesellschaft aufnehmt. Die Juristen der Rechtsschutzversicherung haben in der Regel bereits sehr viel Erfahrung in der außergerichtlichen Korrespondenz mit Fluggesellschaften zur Durchsetzung derartiger Ansprüche und können gegebenenfalls einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen, ohne dass euch dabei ein Kostenrisiko trifft (sofern kein Selbstbehalt anfällt).

4) Fluggastportale wie Flightright, Fairplane, EUclaim & Co

Weiterhin könnt ihr euch auch an Fluggastportale wie Flightright, Fairplane, EUclaim & Co wenden. Bei Fluggastportalen handelt es sich nicht um Rechtsanwaltskanzleien. Vielmehr versuchen diese Fluggastportale zunächst selbst, außergerichtlich eine Lösung zu erzielen und beauftragen gegebenenfalls – wenn eure Erfolgsaussichten ausreichend positiv beurteilt werden – für die gerichtliche Durchsetzung Partneranwälte.

Der „Kniff“ dieser Fluggastportale ist es, mit „Kein Kostenrisiko“ zu werben. Das bedeutet, dass ihr keine Anwaltskosten oder Gerichtsgebühren tragen müsst, falls ihr vor Gericht verlieren solltet. Dafür erhält das Fluggastportal jedoch im (gerichtlichen und außergerichtlichen) Erfolgsfall eine Erfolgsprovision in Höhe von 20–35 % (zzgl. MwSt.) der Entschädigungssumme. Bei einer Entschädigungssumme von 600 € und einer Erfolgsprovision in Höhe von 29 % inkl. MwSt. blieben euch dann etwa 426 €.

5) Rechtsanwalt

Ihr könnt natürlich auch direkt einen Rechtsanwalt eures Vertrauens mit der Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen. Der Vorteil dabei ist, dass ihr im Falle des Obsiegens den vollen Entschädigungsbetrag erhaltet. Der Nachteil wiederum ist, dass euch das Kostenrisiko voll trifft, ihr im Falle des Unterliegens also sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtsgebühren zu tragen habt. Einige auf Fluggastrecht spezialisierte Kanzleien bieten zudem eine kostenlose Ersteinschätzung.

Flug umgebucht – Fazit

Von einer Flugumbuchung ist man heute schnell betroffen. Umso wichtiger ist es, über die eigenen Fluggastrechte informiert zu sein. Ich hoffe daher, mit diesem Artikel dem einen oder anderen Leser weitergeholfen sowie zur Informationsverbreitung beigetragen zu haben. Solltet ihr weitere grundsätzliche Fragen zum Thema Flugumbuchungen oder Anregungen zu diesem Artikel haben, lasst es uns in den Kommentaren wissen!

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