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27. Mai 2020 Kai 5 Flugrecht, News

Neuer Rückschlag für Lufthansa – Umbuchung nach Annullierung kostenfrei

Neben der Frage der Staatsbeteiligung an der Lufthansa war der deutsche Flagcarrier zuletzt vor allem wegen der konsequenten Missachtung europäischen Rechts bei der Erstattung annullierter Flüge in den Schlagzeilen. Doch nicht nur bei Erstattungen tut sich die Lufthansa-Gruppe schwer – selbst bei der für die Airline eigentlich recht attraktiven Umbuchungsoption setzt man sich regelmäßig über geltendes Recht hinweg und verlangt teilweise Aufschläge. Diese Praxis hat das Landgericht Köln nun in einer Einstweiligen Verfügung gestoppt.

Die Rechte von Passagieren, deren Flug von der Fluggesellschaft annulliert wird – was derzeit aufgrund der Corona-Pandemie regelmäßig vorkommt – sind in § 8 der EU-Fluggastrechteverordnung EU 261/2004 geregelt. Dort wird dem Passagier die freie Wahl gelassen, neben der Erstattung der Flugpreiskosten auch eine für ihn kostenlose Umbuchung auf einen späteren Termin zu fordern. Maßgeblich dabei ist ausschließlich, ob an dem gewünschten Termin noch Plätze in der gebuchten Reiseklasse frei sind. Es kommt also nicht auf die explizite Buchungsklasse an, sondern ausschließlich auf die Reiseklasse. Wie man es von Lufthansa inzwischen kaum anders erwartet, setzte sich das Unternehmen über die doch recht eindeutige Formulierung in vielen Fällen hinweg und forderte von den Passagieren die Zahlung einer Flugpreisdifferenz, wenn der Flug zu dem gewünschten Termin teurer ist als zum Zeitpunkt der Buchung.

Preisdifferenz bei Umbuchung stornierter Flüge

Zu einer Preisdifferenz kann es in Zeiten von Corona natürlich kommen, wenn das allgemeine Preisniveau nach Wiederaufnahme eines regulären Flugbetriebs höher ist. Zum anderen will sich die Lufthansa aber dagegen absichern, dass Inhaber von Schnäppchentickets sich in teurere Buchungsklassen umbuchen lassen. Wer z.B. einen Business Class Flug von Frankfurt nach Bangkok im Sommer gebucht hat, wird dies vielleicht im Rahmen eines der vielen Sales in der günstigsten Buchungsklasse P getan haben. Wenn dieser Flug nun von der Lufthansa annulliert wird, kann der Passagier verlangen, auf einen Flug in der Hauptreisezeit über Weihnachten umgebucht zu werden, solange dort ein Platz in der Business Class verfügbar ist. Auf die Frage, ob dieser Platz auch in der entsprechenden Buchungsklasse P verfügbar ist, kommt es nach dem Wortlaut der EU Verordnung nicht an. Das ist auch fair, denn der Passagier soll nicht noch darunter leiden, dass ein Flug annulliert wurde. Er darf daher nicht zur Zahlung einer Preisdifferenz herangezogen werden.

Bis vor einigen Wochen war schnell zu erkennen, dass die Airline sehr wohl Flugpreisdifferenzen berechnet hat (Flugpreisdifferenzen, die sich zu Gunsten des Passagiers ergeben können, aber nicht erstatten möchte). Dabei sei betont, dass die gesetzliche Regelung natürlich nur für den Fall gilt, dass ein Flug von der Airline annulliert wurde. Wen Passagiere dagegen von den angebotenen Möglichkeiten der Umbuchung Gebrauch machen möchten, so lange der Flug noch nicht storniert wurde, ist die Erhebung der Flugpreisdifferenz durchaus rechtens.

Inzwischen scheint Lufthansa die Passage auf ihren Webseiten angepasst zu haben. Dort heißt es nun:

Wenn Ihr Flug storniert wurde, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können einen alternativen Flug zu demselben Ziel und innerhalb derselben Reiseklasse kostenlos umbuchen.
  • Ihr Ticket bleibt gültig und Sie können es für einen zukünftigen Flug verwenden. Der späteste Reisebeginn ist der 31. Dezember 2021. Wenn Sie diese Option wählen möchten, setzen Sie sich bitte bis spätestens 31. Januar 2021 mit uns in Verbindung. Des Weiteren können Sie Ihr Reiseziel und Ihre Reiseklasse ändern. Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen eine zusätzliche Zahlung erforderlich sein kann, z.B. wenn Sie zu einer höheren Reiseklasse wechseln.

Verbraucherzentralen klagen großflächig

In dem vorliegenden Fall hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, dass Lufthansa es unter Androhung eines Zwangsgeldes zu unterlassen hat, Umbuchung von annullierten Flügen nur gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen, wie der Flugrechts-Anwalt Dr. Matthias Böse auf seinem Blog berichtet. Dem Antrag wurde vom Landgericht Köln, dem zuständigen Gericht am Firmensitz der Lufthansa, stattgegeben (LG Köln, Urt. v. 08.05.2020, 31 O 85/20). Das Urteil ist wie jedes Urteil in einem Eilverfahren lediglich vorläufig. Angesichts der klaren Formulierung der EU-Verordnung scheint es aber unwahrscheinlich, dass das Urteil in einem Hauptsacheverfahren anders lauten könnte. Trotzdem ist es nicht unwahrscheinlich, dass Lufthansa dagegen angehen wird, um weiter Zeit zu gewinnen. Andernfalls müsste die Airline mit Rechtskraft des Urteils sofort ihre Umbuchungsregeln ändern, um nicht das angeordnete Zwangsgeld in jedem einzelnen Fall bezahlen zu müssen.

“Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlungen festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied des Vorstands der Antragsgegnerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Falle eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen.” [Einstweilige Verfügung vom 08.05.2020]

Umbuchung nach Annullierung kostenfrei – Fazit

Eigentlich sollten Airlines froh sein über jeden Passagier, der nicht von seinem Recht auf Flugpreiserstattung Gebrauch macht, sondern zu einer Umbuchung bereit ist. Wenn eine Airline sich an solchen Passagieren, die ihr helfen, Liquidität im Unternehmen zu halten, dann noch bereichern will, indem man Flugpreisdifferenzen berechnet, ist das vorsichtig gesagt wohl das Gegenteil von “kundenfreundlich”. Immerhin scheint Lufthansa jetzt der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten.

Habt ihr in letzter Zeit versucht, annullierte Flüge umzubuchen? Schreibt uns eure Erfahrungen in die Kommentare!

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