Vielflieger- und Treueprogramme erfreuen sich sowohl im privaten als auch geschäftlichen Umfeld großer Beliebtheit. Gerade Dienstreisen und geschäftliche Ausgaben bieten ein besonders hohes Potenzial für das gewinnbringende Sammeln von Meilen und Punkten. Doch Vorsicht ist geboten, wenn man geschäftlich gesammelte Meilen privat nutzen möchte. Es stellt sich die Frage, ob bzw. wann geschäftlich gesammelte Meilen versteuert werden müssen. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die aktuelle rechtliche Lage, mögliche Ausnahmen und worauf ihr als Meilensammler achten solltet.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, ersetzt aber keine steuerliche Beratung. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu konsultieren.
Meilen aus privaten Ausgaben müssen nicht versteuert werden
Vorweg: Wer Meilen oder Punkte durch private Ausgaben sammelt – sei es durch Flüge, Hotelaufenthalte oder Kreditkartenumsätze – kann aufatmen. Diese Meilen unterliegen in der Regel keiner Steuerpflicht. Sie gelten als sogenannte “Treueboni” oder “Sachprämien” und sind damit steuerfrei. Das Finanzamt betrachtet sie ähnlich wie Payback-Punkte oder Cashback.
Ebenso gilt: Wer Meilen oder Punkte geschäftlich sammelt und gezielt für betriebliche Zwecke einsetzt (z. B. für weitere Geschäftsreisen), muss sie nicht versteuern.
Geschäftlich gesammelte Meilen: Vorsicht bei privater Nutzung
Vorsicht ist dagegen geboten, wenn Meilen oder Punkte geschäftlich gesammelt werden, dann aber privat genutzt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Meilen mit einem Dienstflug gesammelt werden, der vom Arbeitgeber bezahlt wird, und diese Meilen später für einen privaten Flug eingelöst werden. Das Szenario tritt zum Beispiel aber auch dann ein, wenn man als Selbständiger oder Unternehmer mit einer Business Kreditkarte Meilen oder Punkte sammelt und diese dann später für einen privaten Flug oder eine private Hotelbuchung einlöst. Es kann ein sogenannter geldwerter Vorteil entstehen, der ggf. steuerpflichtig ist.
Wichtige rechtliche Grundlagen zur Versteuerung von Meilen und Punkten
Auch wenn die steuerliche Behandlung von Bonusmeilen nicht abschließend gesetzlich geregelt ist, empfiehlt sich ein Blick in das Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere auf die Paragrafen § 3 und § 37. Diese enthalten wichtige Grundlagen zur Frage, wann ein geldwerter Vorteil steuerfrei oder steuerpflichtig ist, auch im Zusammenhang mit Meilen und Punkten.
§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen
In § 3 EStG sind verschiedene Einnahmen gelistet, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Für Meilensammler besonders relevant ist § 3 Nr. 38 EStG.
Steuerfrei sind Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Die Prämien von Treueprogrammen wie beispielsweise Miles & More bleiben nach § 3 Nr. 38 EStG also steuerfrei, sofern der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
§ 37a EStG – Pauschalierung der Einkommensteuer
In der Praxis ist es schwierig den geldwerten Vorteil von Meilen und Punkten zuverlässig zu bestimmen. Eine Lösung ergibt sich über § 37a EStG, der die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung von Sachzuwendungen regelt. Auf Antrag kann das Programm den geldwerten Vorteil pauschal mit 2,25 Prozent des Prämienwerts versteuern. Die Pauschalversteuerung entbindet den Empfänger von der Pflicht, diesen Vorteil in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Dafür trägt das Unternehmen die steuerliche Last.
(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Sowohl Miles & More (Link) als auch die Deutsche Bahn (Link) und American Express (Link) nehmen Bezug auf diesen Paragraphen und übernehmen die Pauschalversteuerung. Die bei diesen Programmen geschäftlich gesammelten Meilen und Punkte können somit unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei privat genutzt werden. Mehr dazu in den folgenden Abschnitten.
Pauschalversteuerung bei Miles & More
Auf der Miles & More Webseite nimmt das Unternehmen auf den oben genannten § 37a EStG und erklärt, dass auf Dienstreisen gesammelte Meilen pauschal versteuert und von Lufthansa übernommen werden. Umsätze mit den Miles & More Business-Kreditkarten werden nicht explizit genannt, sodass unklar ist, ob diese ebenfalls der Pauschalversteuerung unterliegen.
“Für Teilnehmer mit Wohnsitz in Deutschland gilt Folgendes: Werden im Rahmen des Vielfliegerprogramms Miles & More auf Dienstreisen Meilen gesammelt und diese für privat genutzte Prämien verwendet, wird der geldwerte steuerpflichtige Vorteil von Lufthansa im Rahmen des Pauschalbesteuerungsverfahrens nach § 37a EStG übernommen.”
Pauschalversteuerung bei American Express
Klar ist die Lage bei American Express. Umsätze, die von Selbstständigen, Freiberuflern und Unternehmern mit den American Express Business Kreditkarten getätigt werden, und zu einer Gutschrift von Membership Rewards Punkten führen, werden von Amex pauschal versteuert.
“Die private Einlösung der aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit mit einer American Express Card erworbenen Membership Rewards Punkte (ausschließlich IMR) in Prämien unterliegt als geldwerter Vorteil nach § 3 Nummer 38 EStG der Versteuerung. Diese übernimmt American Express für Sie als pauschale Versteuerung gemäß § 37 a Abs. 3 EStG. Bei einer geschäftlichen Nutzung der Prämien (IMR und CMR) müssten Sie die Versteuerung (ggf. mit Ihrem Steuerberater/Ihrer Finanzabteilung) separat klären.”
Das Unternehmen erspart den Karteninhabern folglich den administrativen Aufwand. So fallen durch die Nutzung des Membership Rewards Programms keine zusätzlichen indirekten Kosten an.
- Rekord: 200.000 Membership Rewards Punkte Willkommensbonus (bis 01.12.2025) - 15.000 Euro Mindestumsatz in den ersten 6 Monaten erforderlich
- 1.400+ Euro Guthaben jährlich (Reise: 200€, Sixt-Ride: 200€, Sixt+ Auto Abo: 240€, Dell: 200€, eBuero: 300€, Office Club: 300€)
- Zusätzliche Punkte und Rabatte dank Amex Offers
- Bei 14 Vielfliegerprogrammen und 3 Hotelprogrammen gleichzeitig Meilen/Punkte sammeln (inkl. Miles & More)
- 1 Punkt je 1 Euro Umsatz (1,5 Punkte/Euro mit dem Membership Rewards Turbo) - entspricht bis zu 1,2 Meilen je 1€
- Kostenloser Loungezugang (2x Priority Pass, Centurion, Lufthansa, etc.)
- Statusvorteile bei zahlreichen Hotelprogrammen
- Umfangreiche Reise- und Mietwagen-Versicherungsleistungen
- Bis zu 101 kostenlose (!) Zusatzkarten
- Mit den Zusatzkarten gesammelte Punkte werden dem Hauptkonto gutgeschrieben
- Aktion: 75.000 Membership Rewards Punkte Willkommensbonus (bis 01.12.2025) - 25.000 Euro Mindestumsatz in den ersten 6 Monaten erforderlich
- Keine Jahresgebühr im 1. Jahr (danach 175 Euro/Jahr)
- 100 Euro Dell Guthaben jährlich
- Bei 14 Vielfliegerprogrammen und 3 Hotelprogrammen gleichzeitig Meilen/Punkte sammeln (inkl. Miles & More)
- 1 Punkt je 1 Euro Umsatz (1,5 Punkte/Euro mit dem Membership Rewards Turbo) – entspricht bis zu 1,2 Meilen je 1 Euro
- Kostenlose Teilnahme am Membership Rewards Programm
- 99 Zusatzkarten enthalten
Exkurs: Die Bonusmeilen-Affäre
Die Frage, ob Bonusmeilen versteuert werden müssen, erhielt Anfang der 2000er Jahre plötzlich eine politische Dimension. Im Jahr 2002 deckte das Nachrichtenmagazin Der Spiegel auf, dass zahlreiche Bundestagsabgeordnete und Bundesbeamte dienstlich erworbene Bonusmeilen privat genutzt hatten (Flugmeilen-Skandal “Hetzjagd auf Politiker”). Dabei wurden die Flugtickets mit Steuergeldern bezahlt, die daraus resultierenden Prämienmeilen jedoch für persönliche Zwecke verwendet.
Die öffentliche Empörung war groß. Im Rahmen der Affäre gab es einige Rücktritte. Unter anderem trat Gregor Gysi (PDS) am 31. Juli 2002 von allen Ämtern zurück. Cem Özdemir (Grüne) legte sein Amt am 26. Juli 2002 nieder, ging für eine Legislaturperiode ins Europaparlament und kehrte anschließend wieder in den Bundestag zurück.
Die Bonusmeilen-Affäre sensibilisierte nicht nur die Politik, sondern auch die Öffentlichkeit und Unternehmen für das Thema „geldwerter Vorteil durch Meilen“. Seitdem wird in der steuerlichen Praxis zwischen privat und betrieblich gesammelten Meilen differenziert. Gleichzeitig führten viele Behörden, Ministerien und Unternehmen intern neue Richtlinien zum Umgang mit Bonusprogrammen ein. In vielen Fällen wurde die private Nutzung dienstlich gesammelter Meilen ausdrücklich untersagt, um künftige Interessenskonflikte und steuerliche Risiken zu vermeiden.
Steuerliche Aspekte beim Meilen sammeln – Fazit
Das deutsche Steuerrecht ist komplex und kann auch bei Treueprogrammen gesammelte Meilen und Punkte betreffen. Für Vielflieger und Meilensammler, die ausschließlich privat sammeln, gilt, dass keine Steuern gezahlt werden müssen. Und auch Selbstständige und Unternehmer, die mit geschäftlichen Umsätzen Meilen sammeln, müssen sich in der Regel keine Sorgen machen. Im Zweifel sollte man jedoch einen Steuerberater hinzuziehen.
Als Selbstständiger oder Unternehmer empfiehlt es sich geschäftliche Reisen nach Möglichkeit mit Geld (und nicht mit Meilen oder Punkten) zu bezahlen. Denn als Geschäftsausgaben wirken diese steuermindernd. Die mit Kreditkartenumsätzen und auf Geschäftsreisen gesammelten Punkte sollte man aus dem gleichen Grund nach Möglichkeit im privaten Rahmen einlösen.
Das könnte dich auch interessieren: