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11. April 2026 Gastautor 23 Flugrecht, Must Reads

Darf man einen Flug bzw. Flugsegment verfallen lassen?

Darf man einen Flug verfallen lassen? Diese Frage hat sich sicher schon der eine oder andere von euch gestellt. Einerseits kann sich die Frage stellen, ob nach Verfallenlassen eines Hinfluges der Rückflug noch angetreten werden kann, und andererseits stellt sich gerade bei günstigen Flugangeboten mit Zubringerflügen aus dem Ausland die Frage, ob man einzelne Flugsegmente einfach verfallen lassen darf. In diesem Artikel gehen wir auf den aktuellen Stand der Dinge ein.

Flug verfallen lassen – Die aktuelle Lage

Vorweg: No-Shows sind in der EU-Fluggastrechte-Verordnung (261/04) derzeit nicht geregelt, dies könnte sich in Zukunft jedoch ändern.

Von sogenannten “No-Shows” spricht man international, wenn es um das Thema “Flüge verfallen lassen” geht. Es gibt verschiedene Szenarien, die in der Praxis einigermaßen relevant sind. Diesen Szenarien ist gemeinsam, dass sowohl der Hin- als auch der Rückflug auf einem Ticket gebucht wurden und zumindest ein Flugsegment vom Passagier nicht angetreten wird:

  • Szenario 1: Man tritt den Hin- oder Rückflug nur zum Teil an, also lässt einzelne Segmente aus
  • Szenario 2: Man tritt den Hinflug gar nicht an

Szenario 1: Man lässt einzelne Segmente aus

Aufmerksame Leser von meilenoptimieren werden wissen, dass es regelmäßig besonders günstige Business- oder First Class Angebote mit Zubringerflügen aus anderen europäischen Ländern gibt. Dies basiert im Wesentlichen auf der Freiheit der Fluglinien, ihre Tarife an lokale Märkte und die dort vorherrschende Wettbewerbssituation anzupassen.

Beispiel: Ein Routing Oslo-Frankfurt-Chicago-Frankfurt-Oslo mit Lufthansa kann günstiger sein als Frankfurt-Chicago-Frankfurt.

In Folge will man die Reise aber trotzdem erst in Frankfurt beginnen (also das Segment Oslo-Frankfurt verfallen lassen) und/oder bereits in Frankfurt beenden (das Segment Frankfurt-Oslo verfallen lassen). Nun stellt sich die Frage: Darf man das eigentlich? Die Antwort fällt differenziert aus.

In Deutschland sieht die aktuelle Regelung (Stand März 2026) derzeit so aus:

“3.3.4 Für Beförderungen von Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder deren Abflug- oder Ankunftsort ausweislich der Buchung in Deutschland liegt, gilt folgendes:

Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung gem. Artikel 3.3.3 nachkalkulieren werden.

Dies gilt nicht, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus anderen Gründen, die erst nach der Buchung zutage treten und die eine Abweichung von der Flugscheinreihenfolge erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen, daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Sie sind dann dazu verpflichtet, uns diese Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen und nachzuweisen, dass Sie zum Buchungszeitpunkt die Absicht hatten, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und die Nutzung von Teilstrecken auf Umständen beruht, die erst nach der Buchung zutage getreten sind und die eine Abweichung von der Flugscheinreihenfolge erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen. Am schnellsten erreichen Sie uns über das hierzu bereitgestellte ​Formular.

Sollten Sie den Nachweis vor Antritt des Fluges nicht erbringen können, haben Sie einen etwaigen Differenzbetrag zu dem in Anwendung von Artikel 3.3.3 ermittelten höheren Flugpreis vor Abflug zu bezahlen.”

Das bedeutet, wenn sich eure Reisepläne erst nach der Buchung ändern, ist ein „No Show“ möglich, ohne dass die Erhebung einer Preisdifferenz zulässig wäre – sofern dies gemäß den ABB der Lufthansa zu Folge auf einem der folgenden, erst nach der Buchung entstandenen Umstände basiert:

  • Höhere Gewalt
  • Krankheit
  • Andere Gründe, die eine Abweichung erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen

Diese Gründe, sowie die Absicht zum Buchungszeitpunkt das Gebuchte auch tatsächlich so abfliegen zu wollen, müsst ihr der Lufthansa unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen. Während ein Nachweis bei Erkrankungen oder Ereignissen höherer Gewalt mit Hilfe von Krankmeldungen oder sonstigen Nachweisen wie Unfallberichten etc. tendenziell noch unkomplizierter sein wird, gibt es im Falle der eher vage formulierten “anderen Gründe” durchaus Interpretationsspielraum.

Zwar stellt Lufthansa hier, im Kontext der Aneinanderreihung nach “höherer Gewalt” und Krankheit, dem Wunsch nach scheinbar auf tatsächlich triftige Gründe ab, doch was in der Praxis ausreichend ist oder nicht, erscheint unklar. Wie sieht es etwa aus, wenn man zum Beispiel angibt, vor und nach der Fernreise eine Bekannte in Oslo besuchen zu wollen – diese aber in der Zwischenzeit an beiden Zeiten doch nicht mehr vor Ort sein wird? Reicht dies bereits, um eine Abweichung als sinnvoll erscheinen zu lassen? Dazu kommen dann in weiterer Folge auch noch kontroverse Fragen der Beweisführung – denn es wird Grenzen geben, was man Lufthansa zumutbarerweise als Nachweis übermitteln müssen wird, und private Nachrichten zu Terminvereinbarungen werden im Kontext des Rechts auf Privatsphäre kaum davon umfasst sein können.

Auf Grund der zuletzt erfolgten Verschärfungen (Lufthansa verschärft No Show Regelung wieder), sowie auf Grund des Umstandes, dass aktiv auf ein Formular verlinkt wird um Änderungen bekanntzugeben, ist damit zu rechnen, dass die Lufthansa auch durchaus plant, diesen Fällen wirklich nachzugehen. Insofern ist Reisenden in Deutschland zu empfehlen, sich vor einem etwaigen No-Show – zumindest abseits der recht klaren Fälle bei Krankheit und höherer Gewalt – mit den bestehenden Regelungen bekanntzumachen und für sich abzuwägen, inwieweit man Nachforderungen ausgesetzt sein könnte und ob man dieses Risiko gegebenenfalls eingehen möchte oder nicht.

Für Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich gilt hingegen weiterhin folgende Regelung, wie sich Punkt 3.3.5 der Beförderungsbedingungen der Lufthansa (Link) entnehmen lässt.

“Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung gem. Artikel 3.3.3 nachkalkulieren werden.

Dies gilt nicht, wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten. Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.”

Hier sind die Ausnahmefälle mit einer sogenannten “schlichten Reiseplanänderung”, welche de facto so gut wie alle Lebenssachverhalte berücksichtigen könnte, noch einmal deutlich breiter und auch vager aufgestellt. Zusätzlich wird lediglich gebeten, “nach Möglichkeit” unverzüglich die Gründe für eine Änderung bekanntzugeben – klare Verpflichtung gibt es also hier keine. Damit wird insgesamt der Eindruck erweckt, dass eine tatsächliche Durchsetzung dieser Regelung vielleicht nicht allzu aktiv verfolgt wird – denn bei derart vagen Bestimmungen und der konsumentenfreundlich(er)en Judikatur in Österreich wäre dies womöglich wenig erfolgsversprechend. Garantie gibt es dafür aber natürlich keine.

Für Reisende mit Wohnsitz in anderen Ländern als Deutschland und Österreich gilt die um diese Ausnahmen bereinigte Variante des Punkt 3.3.3. Das bedeutet also, dass No Shows hier grundsätzlich nicht zulässig wären. Allerdings wird es vermutlich auch in einigen anderen Ländern bereits eine ähnliche Rechtssprechung geben, dies muss man sich daher im Einzelfall individuell ansehen.

Szenario 2: Man lässt den Hinflug komplett verfallen, will den Rückflug aber wahrnehmen

Noch vor einigen Jahren enthielten die Beförderungsbedingungen vieler Fluglinien wie etwa der Lufthansa oder British Airways eine Klausel, wonach ein Rückflug bei Nichtwahrnehmung des Hinfluges automatisch verfällt. Dieser Praxis schob der deutsche BGH in der Entscheidung Xa ZR 5/09 einen Riegel vor und sind entsprechende Klauseln in aller Regel heutzutage auch nicht mehr in den Beförderungsbedingungen europäischer Fluglinien zu finden. Bei diversen Billigfluglinien wie etwa Ryanair stellt sich diese Frage ohnehin nicht, da sich die Preise im Gegensatz zu Legacy Carriern immer auf Oneway-Flüge beziehen.

Beispiel: Zwei Einzelflüge kosten bei Ryanair genau so viel ein Returnflug. Bei Lufthansa hingegen wären zwei Einzelflüge in der Regel teurer als ein Returnflug.

Nun kommt es tatsächlich hin und wieder vor, dass Return-Tickets günstiger als ein One-Way-Ticket sind und dieser Umstand von schlauen Vielfliegern auch ausgenutzt wird. Wie wir nun bereits wissen, kann bei gezielter Umgehung des Tarifsystems unter Umständen ein Aufpreis nachverrechnet werden. Nachdem ein Rückflug aufgrund der Nichtwahrnehmung des Hinfluges nicht mehr automatisch verfallen darf, setzen die Fluglinien auf eine andere Klausel. Sowohl in Punkt 3.3.3., 3.3.4 als auch 3.3.5 der Beförderungsbedingungen findet sich folgender Hinweis:

“Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.”

Lasst ihr also den Hinflug verfallen, kann euch Lufthansa einen allfälligen Aufpreis für einen One-Way-Flug verrechnen und euch bei Nichtbezahlung die Beförderung verweigern – bei Wohnsitz in Deutschland oder Österreich wiederum nur unter der Voraussetzung, dass die unter “Szenario 1” bereits dargelegten Ausnahmefälle nicht vorliegen. Aus praktischer Sicht wäre es sinnvoll, dies möglichst zeitnahe mit der Fluglinie abzuklären, um eben jene beschriebene Situation dann vor Ort am Flughafen (sowie eine etwaige Bezahlung um fliegen zu können samt anwaltlicher/gerichtlicher Rückforderung) zu vermeiden.

Flug verfallen lassen – Fazit

In vielen Bereichen der EU-Fluggastrechte herrschen heutzutage – nicht zuletzt auf Grund der zahlreichen EuGH-Judikatur – klare Verhältnisse und man weiß im Wesentlichen, woran man ist. Bei der Frage, ob man einen Flug verfallen lassen darf, ist dies leider nicht so – die Rechtsprechung variiert von Land zu Land, auch wenn tendenziell eher eine verbraucherfreundliche Auslegung erkennbar sein mag. Auch national ist die Lage aber nicht immer klar – selbst wenn der deutsche BGH und österreichische OGH inzwischen geurteilt haben, dass No Shows unter den genannten Voraussetzungen grundsätzlich ohne Nachzahlung zulässig wären, stellen sich zahlreiche Fragen zu Umgehungsmöglichkeiten und Fragen der Beweisführung. Meines Erachtens zeigt diese Thematik, dass es dringend eine einheitliche, europäische Regelung braucht, egal ob diese nun konsumenten- oder fluglinienfreundlich ausfallen würde.

Was ist eure Meinung zu No-Shows? Habt ihr andere Interpretationen der Rechtslage? Lasst es uns wissen!

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