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16. November 2019 Lothar 2 Flugrecht

Streiks bei Fluglinien – Diese Rechte habt ihr

Zuletzt kommt es immer häufiger zu Streiks des Fluglinien-, Flughafen- oder Flugsicherungspersonals. Die Folge davon ist, dass zahlreiche Flüge ausfallen, sich verspäten oder es im organisatorischen Chaos zu unfreiwilligen Nichtbeförderungen kommt. In diesem Artikel erklären wir, welche Rechte ihr im Falle des Streiks bei Fluglinien habt und wie ihr diese am besten durchsetzt.

Streiks bei Fluglinien – greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung?

Gegen einen Streik an sich – als Maßnahme des Arbeitskampfes – könnt ihr als Passagiere naturgemäß nicht vorgehen. Sofern der Streik sich allerdings auf euren Flug auswirkt, kommen die Fluggastrechte ins Spiel.

Die meisten Rechte habt ihr als Passagier grundsätzlich dann, wenn ihr von einem Flughafen eines Mitgliedsstaates abfliegt oder mit der Fluglinie eines Mitgliedsstaates fliegt. Als Mitgliedsstaat zählen dabei nicht nur die EU-Mitgliedstaaten, sondern auch die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen), die Schweiz sowie einige Überseegebiete (Madeira, Kanaren, Azoren, Guadaloupe, Französisch-Guyana, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin und Martinique; nicht jedoch Isle of Man, Gibraltar, Faröer).

Grund dafür ist, dass in diesen Fällen die Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (kurz: EU-Fluggastrechte-Verordnung oder EU 261/04) greift, welche die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung von Flügen regelt.

Umfasst sind dabei sowohl mit Geld als auch mit Flugmeilen gebuchte Flüge, nicht jedoch der Öffentlichkeit nicht zugängliche, verbilligte oder kostenlose Tickets wie etwa Standby-Tickets für Fluglinienmitarbeiter. Wichtig ist, dass Ihr über eine Buchungsbestätigung des betroffenen Fluges verfügt.

Je nach Fallkonstellation können euch die Rückerstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen sowie eine Ausgleichszahlung zustehen. Gerade bezüglich letzterer gibt es allerdings einiges zu beachten.

Streiks bei Fluglinien – Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Wurde euer Flug auf Grund eines Streiks annulliert, so habt ihr die Wahl zwischen der

  • vollständigen Rückerstattung des Ticketpreises für den annullierten Flug oder
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze

Das gleiche gilt im Falle der Nichtbeförderung hinsichtlich des Fluges, für den euch die Beförderung verweigert wurde.

Beispielfall: Gestreikt wird von 10 bis 18 Uhr. Ihr seid auf einen Flug um 20 Uhr gebucht (somit nach Beendigung des Streiks). Die Flüge zwischen 10 und 18 Uhr wurden annulliert und deren Passagiere auf frühestmögliche Alternativflüge umgebucht. So kommt es, dass zahlreiche Passagiere auf euren Flug umgebucht werden und die Fluglinie euch mit dem Verweis auf die „Nachwirkungen des Streiks“ die Beförderung als auch die Leistung einer Ausgleichszahlung verweigert.

Sollte es in Folge des Streiks zu einer Abflugverspätung von über fünf Stunden kommen, könnt ihr auf den Flug verzichten und ebenfalls die vollständige Erstattung des Ticketpreises fordern.

Streiks bei Fluglinien – Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 der EU-Fluggastrechte-Verordnung

Wurdet ihr erst unmittelbar vor Antritt der Reise über die Annullierung, Abflugverspätung oder Nichtbeförderung in Folge des Streiks informiert, habt ihr auch Anspruch auf Betreuungsleistungen. Jedenfalls muss die Fluglinie euch die Möglichkeit geben, unentgeltlich zwei Telefonate zu führen oder zwei E-Mails zu versenden.

Die Fluglinie muss weiterhin Mahlzeiten und Erfrischungen in einem im Verhältnis zur Wartezeit angemessenen Umfang bereitstellen. Kommt die Fluglinie ihren Verpflichtungen nicht nach und nehmt ihr deshalb die Verpflegung „auf eigene Kosten“ wahr, empfiehlt es sich auf jeden Fall die Rechnungen und Belege aufzubewahren, um die Ausgaben in weiterer Folge von der Fluglinie zurückverlangen zu können (auch hier muss allerdings eine gewisse Verhältnismäßigkeit der Verpflegungskosten gewahrt bleiben).

Sollte eine anderweitige Beförderung erst am nächsten Tag möglich sein und nehmt ihr dieses Angebot an, habt ihr zudem Anspruch auf eine Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.

Streiks bei Fluglinien – Gibt es eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechte-Verordnung?

Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zusteht, könnt ihr im Detail in den jeweiligen Artikeln zur Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung (Überbuchung, Umbuchung) nachlesen.

Generell ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Bei Streiks des Flughafen- oder Flugsicherungspersonals liegt jedenfalls ein außergewöhnlicher Umstand vor. Die Frage, ob und wann ein Streik des Fluglinienpersonals einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist mangels höchstgerichtlicher Entscheidungen bisher noch mit einer gewissen Rechtsunsicherheit belastet. Während in der Vergangenheit ein Streik des Fluglinienpersonals aber noch überwiegend als außergewöhnlicher Umstand angesehen wurde, scheint sich diese Ansicht derzeit nach und nach aufzulösen.

Im Urteil C-22/11 (Lassooy vs Finnair) ging es um den oben bereits geschilderten Beispielfall. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass der Streik hinsichtlich der in den Streikzeitraum fallenden, annullierten Flüge einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und die Fluglinie keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Dieser außergewöhnliche Umstand erstrecke sich jedoch nicht auf eine Umorganisation der Flüge nach dem Streik. Dem Kläger, dem auf seinem Flug auf Grund der Umorganisation nach dem Streik die Beförderung verweigert wurde, wurde somit eine Ausgleichszahlung zugestanden.

Die nächste wegweisende EuGH-Entscheidung stammt von April 2018. In der Rechtssache gegen TUIfly ging es um einen „wilden Streik“ im Oktober 2016, bei dem es in Folge der Ankündigung von Unternehmensumstrukturierungen spontan zu krankheitsbedingten Abwesenheiten von 89% des Cockpitpersonals der TUIfly kam. Die Folgen davon waren zahlreiche Flugannullierungen und Ankunftsverspätungen, TUIfly verweigerte jedoch die Ausgleichszahlungen und berief sich auf den wilden Streik als außergewöhnlichen Umstand. Der EuGH entschied jedoch, dass ein derartiger „wilder Streik“ keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle, da es sich bei Umstrukturierungen um übliche Maßnahmen des normalen Wirtschaftsbetriebs handle und der Streik von TUIfly beherrschbar gewesen sei (rund eine Woche nach Streikbeginn wurde auch eine Lösung erzielt).

Einschlägig gibt es aktuell noch ein rechtskräftiges Urteil des LG Frankfurt aus dem Juli 2019. In diesem Fall ging es um Flugausfälle auf Grund eines „regulären“ Streiks bei der Lufthansa infolge der Aufkündigung des Tarifvertrages sowie weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen. Das LG Frankfurt bezog sich in seiner Argumentation großteils auf die vorgenannte EuGH-Entscheidung und befand, dass der Streik keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Die Lufthansa erkannte dies an, so dass das Urteil rechtskräftig wurde – nunmehr hat Lufthansa bei neuerlichen Streiks im Oktober/November 2019 aber wieder angekündigt, dass man nicht bereit sei, Ausgleichszahlungen zu leisten.

Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage, ob und wann bei einem „regulären“ Streik ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, daher nach wie vor nicht endgültig geklärt.

Streiks bei Fluglinien – wie setze ich meine Rechte durch?

Beachtet: Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung verjähren spätestens nach drei Jahren.

1)      Eigeninitiative

Gerade bei Flugbeeinträchtigungen in Folge eines Streiks neigen Fluglinien auf Grund der zahlreichen Betroffenen häufig dazu, zunächst abzublocken. Dennoch könnt ihr natürlich zuerst euer Glück selbst versuchen. Viele Fluglinien bieten bereits auf ihren Homepages die Möglichkeit, direkt mittels Onlineformular Ausgleichszahlungen anzufordern (siehe etwa Ausgleichsanspruch bei Eurowings). Ansonsten könnt Ihr euch per E-Mail oder eingeschriebenem Brief an den Kundenservice der Fluglinie richten. Musterbriefe findet Ihr online zahlreich (etwa die Musterbriefe der österreichischen Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte).

2)      Rechtsschutzversicherung

Der wohl einfachste und angenehmste Weg, eure Ansprüche durchzusetzen, ist das Einschalten eurer Rechtsschutzversicherung, sofern ihr eine habt bzw. der Vertrags-Rechtsschutz von eurer Versicherungspolizze umfasst ist. Hier ist es nicht notwendig, dass ihr zuerst selbst Kontakt mit der Fluglinie aufnehmt. Die Juristen der Rechtsschutzversicherung haben in der Regel bereits sehr viel Erfahrung in der außergerichtlichen Korrespondenz mit Fluglinien zur Durchsetzung derartiger Ansprüche und können gegebenenfalls einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen, ohne dass euch dabei ein Kostenrisiko trifft (sofern kein Selbstbehalt tragend wird).

3)      Schlichtungsstellen

Ihr könnt euch an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (zuständig bei den meisten Fluglinien) bzw. an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (bei durch die SÖP nicht abgedeckten Fluglinien) wenden. In Österreich ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zuständig. Voraussetzung ist, dass ihr euch zuvor selbst bereits erfolglos an die Fluglinie gewandt habt. Die dort tätigen Juristen bemühen sich im Rahmen eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens eine Lösung zwischen Fluggast und Fluglinie zu erreichen. Dieses Schlichtungsverfahren ist in der Regel kostenlos, kann dafür aber durchaus einige Monate dauern. Die österreichische APF konnte im Jahr 2018 eine Erfolgsquote von 83% vorweisen.

4)      Fluggastportale wie Flightright, Fairplane, EUclaim & Co

Weiters könnt ihr euch auch an Fluggastportale wie Flightright, Fairplane, EUclaim & Co wenden. Bei Fluggastportalen handelt es sich nicht um Rechtsanwaltskanzleien. Vielmehr versuchen diese Fluggastportale zunächst selbst, außergerichtlich eine Lösung zu erzielen und beauftragen gegebenenfalls – wenn eure Erfolgsaussichten ausreichend positiv beurteilt werden – für die gerichtliche Durchsetzung Partneranwälte.

Der „Kniff“ dieser Fluggastportale ist es, mit „Kein Kostenrisiko“ zu werben. Das bedeutet, dass Ihr keine Anwaltskosten oder Gerichtsgebühren tragen müsst, falls Ihr vor Gericht verlieren solltet. Dafür erhält das Fluggastportal jedoch im (gerichtlichen und außergerichtlichen) Erfolgsfall eine Erfolgsprovision in Höhe von 20-35% (zzgl. MwSt.) der Entschädigungssumme. Bei einer Entschädigungssumme von € 600,– und einer Erfolgsprovision in Höhe von 29% inkl. MwSt. blieben euch dann etwa € 426,– über.

5)      Rechtsanwalt

Ihr könnt natürlich auch direkt einen Rechtsanwalt eures Vertrauens mit der Durchsetzung eurer Ansprüche beauftragen. Der Vorteil dabei ist, dass Ihr im Falle des Obsiegens den vollen Entschädigungsbetrag erhält. Der Nachteil wiederum ist, dass euch das Kostenrisiko voll trifft, Ihr im Falle des Unterliegens also sowohl die eigenen als auch die gegnerischen Anwaltskosten sowie die Gerichtsgebühren zu tragen habt. Einige auf Fluggastrecht spezialisierte Kanzleien bieten zudem eine kostenlose Ersteinschätzung.

Streiks bei Fluglinien – Fazit

Egal wie man zu Streiks steht – persönlich ist es natürlich immer unangenehm, wenn man von dadurch verursachten Flugbeeinträchtigungen betroffen ist. Sofern sich ein Streik bereits abzeichnet oder angekündigt ist, kann es sinnvoll sein, unmittelbar mit der Fluglinie in Kontakt zu treten und eine Alternativlösung zu finden. In Ermangelung neuer höchstgerichtlicher Entscheidungen ist davon auszugehen, dass sich Fluglinien im Streikfall – zumindest ohne Klageführung – weiterhin auf außergewöhnliche Umstände berufen werden.

Wart ihr bereits von Streiks betroffen? Wie waren eure Erfahrungen?

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